Vermögenswirksame Leistungen

OSKAR VL: Vermögenswirksame Leistungen verstehen

Wie VL-Verträge funktionieren, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten und wie OSKAR VL in ETF-Portfolios anlegt.

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Das Wichtigste in Kürze

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind freiwillige Arbeitgeberzahlungen, die direkt in einen Sparvertrag des Arbeitnehmers fließen. OSKAR bietet einen VL-zertifizierten Vertrag an, der die Arbeitgeberbeiträge in ein ETF-Portfolio investiert. Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen können zusätzlich die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen. Kursrisiken bestehen wie bei allen Aktien-ETF-Investments.

Was sind vermögenswirksame Leistungen (VL)?

Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die er zweckgebunden in einen Sparvertrag des Arbeitnehmers einzahlt. Die Rechtsgrundlage ist das 5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG).

Ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber VL zahlt, regeln Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer wählt den Sparvertrag; der Arbeitgeber überweist direkt dorthin. VL sind kein Pflichtleistung des Arbeitgebers – wer VL nutzen möchte, sollte das aktiv beim Arbeitgeber anfragen.

Arbeitgeberbeitrag

Der Betrag variiert je nach Tarifvertrag oder Vereinbarung.

Zweckgebunden

VL dürfen nur in zugelassene Sparformen (Fondsparplan, Bausparvertrag u.a.) fließen.

Gesetzliche Grundlage

5. VermBG regelt Zulässigkeit und staatliche Förderung (Arbeitnehmer-Sparzulage).

OSKAR VL im Detail

OSKAR bietet einen VL-zertifizierten Vertrag an, der die Arbeitgeberbeiträge in ein automatisch verwaltetes ETF-Portfolio investiert. Das Prinzip ist identisch mit der Standardvariante: OSKAR wählt die Fonds aus, führt das Rebalancing durch und berechnet eine Verwaltungsgebühr.

Zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag können Arbeitnehmer freiwillig eigene Beträge einzahlen, um die Anlage aufzustocken. Aktuelle Mindestanlage und genaue Konditionen kommuniziert OSKAR direkt; diese können sich ändern.

Für die Nutzung der staatlichen Arbeitnehmer-Sparzulage sind im VL-Vertrag bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (zertifizierter Fondsparplan, korrekte Anmeldung beim Finanzamt). Ob OSKAR die Zulage-Abwicklung übernimmt, bitte beim Anbieter erfragen.

Arbeitnehmer-Sparzulage: Voraussetzungen

Wer VL in einem zugelassenen Fondssparplan anlegt, kann unter bestimmten Bedingungen die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen. Nach aktuellem Recht (5. VermBG, Stand 2026) gilt für Aktienfonds-Verträge:

  • Zulage beträgt 20 % auf VL-Beiträge bis 400 € jährlich (max. 80 € Sparzulage).
  • Einkommensgrenze: zu versteuerndes Einkommen bis zu den gesetzlich festgelegten Grenzen (bitte beim Finanzamt oder Steuerberater prüfen).
  • Sperrfrist: VL-Verträge haben in der Regel 6 Jahre Laufzeit + 1 Jahr Ruhephase (7 Jahre gesamt). Vorzeitige Entnahme führt zur Rückforderung der Zulage.

Hinweis: Gesetzliche Grenzen können sich ändern. Für aktuelle Einkommensgrenzen und Antragsmodalitäten wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater. Dieser Text stellt keine Steuerberatung dar.

Checkliste vor dem VL-Vertragsabschluss

  1. Arbeitgeber fragen: Zahlt der Arbeitgeber VL? In welcher Höhe? Gilt ein Tarifvertrag?
  2. Einkommensgrenze prüfen: Liegt das zu versteuernde Einkommen unter der Grenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage?
  3. Konditionen vergleichen: Verwaltungsgebühr + ETF-Kosten von OSKAR mit alternativen VL-Fondssparplänen vergleichen.
  4. Sperrfrist einplanen: VL-Kapital ist 7 Jahre gebunden. Sicherstellen, dass das Geld in dieser Zeit nicht benötigt wird.
  5. Zulage beim Finanzamt beantragen: Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aktiv beantragt (Einkommensteuererklärung Anlage VL).

Risiken & Grenzen

  • Kursrisiko: ETF-Portfolios unterliegen Marktrisiken. Verluste sind möglich; eine Kapitalgarantie besteht nicht.
  • Sperrfrist: VL-Kapital ist für 7 Jahre gebunden. Vorzeitige Kündigung führt typischerweise zur Rückforderung der Sparzulage.
  • Einkommensgrenzen können sich ändern: Die Voraussetzungen für die Arbeitnehmer-Sparzulage sind gesetzlich geregelt und können sich ändern. Aktuelle Grenzen beim Finanzamt oder Steuerberater erfragen.
  • Kein Ersatz für Steuerberatung: VL-Zulage und Steuerwirkung hängen von der individuellen Situation ab. Diese Seite stellt keine steuerliche Beratung dar.

Häufige Fragen

Quellen & Methodik

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