Steuern & Recht

Steuern auf Kapitalerträge: Abgeltungsteuer, Sparerpauschbetrag & Vorabpauschale

Wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in Deutschland besteuert werden – neutral und verständlich erklärt. Keine individuelle Steuerberatung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Kapitalerträge werden mit 25 % Abgeltungsteuer plus Soli (und ggf. Kirchensteuer) besteuert
  • Der Sparerpauschbetrag stellt 1.000 € (Paare 2.000 €) pro Jahr steuerfrei
  • Die Bank behält die Steuer als Kapitalertragsteuer automatisch ein
  • Thesaurierende ETFs werden über die Vorabpauschale laufend besteuert
  • Aktienfonds genießen eine Teilfreistellung von 30 % der Erträge
  • Verluste können innerhalb desselben Jahres mit Gewinnen verrechnet werden

Überblick: So werden Kapitalerträge besteuert

Wer in Deutschland Geld anlegt, erzielt steuerpflichtige Kapitalerträge – etwa Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Für diese Erträge gilt seit 2009 ein einheitlicher, pauschaler Steuersatz: die Abgeltungsteuer. Sie wird von der depotführenden Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Der Vorteil dieses Verfahrens: In den meisten Fällen ist die Steuerschuld damit „abgegolten" – du musst die Erträge nicht mehr gesondert in der Steuererklärung angeben. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten, etwa den Sparerpauschbetrag, die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds und die Teilfreistellung bei Aktienfonds.

Datenstand dieser Seite: Juni 2026. Beträge und Steuersätze werden bei gesetzlichen Änderungen aktualisiert.

Abgeltungsteuer, Soli & Kirchensteuer

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % auf den Kapitalertrag. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Steuer sowie – bei Kirchensteuerpflicht – 8 oder 9 % Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich so eine Gesamtbelastung von rund 26,375 %.

Die Kapitalertragsteuer ist dabei die technische Bezeichnung für den Steuerabzug an der Quelle: Das Kreditinstitut behält die Steuer beim Zufluss der Erträge automatisch ein. Wirtschaftlich entspricht dieser Einbehalt der Abgeltungsteuer.

Abgeltungsteuer (25 %)

Pauschaler Steuersatz auf private Kapitalerträge. Mit ihrem Einbehalt ist die Einkommensteuer auf diese Erträge in der Regel abgegolten – eine zusätzliche Versteuerung zum persönlichen Satz entfällt meist.

Solidaritätszuschlag

5,5 % auf die festgesetzte Abgeltungsteuer (rund 1,375 Prozentpunkte). Auf Kapitalerträge wird der Soli weiterhin erhoben, auch nach der teilweisen Abschaffung bei der Einkommensteuer.

Kirchensteuer

Für Kirchensteuerpflichtige zusätzlich 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer) der Abgeltungsteuer. Der Einbehalt erfolgt automatisch über das Kirchensteuerabzugsmerkmal.

Sparerpauschbetrag

1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung (Stand: Juni 2026). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei – vorausgesetzt, ein Freistellungsauftrag wurde erteilt.

Sparerpauschbetrag & Freistellungsauftrag

Jede Person hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 € (seit 2023), zusammen veranlagte Paare 2.000 €. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Damit die Bank den Pauschbetrag berücksichtigt, musst du einen Freistellungsauftrag erteilen – sonst behält das Institut auch auf kleine Beträge Steuern ein, die du erst über die Steuererklärung zurückholen kannst.

Wer Depots oder Konten bei mehreren Banken hat, kann den Pauschbetrag aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag jedoch nicht übersteigen. Liegt das zu versteuernde Einkommen niedrig, kann zusätzlich eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) sinnvoll sein – sie befreit vollständig vom Steuereinbehalt, wenn das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Thesaurierende ETFs schütten ihre Erträge nicht aus, sondern legen sie automatisch wieder an. Ohne Ausschüttung gäbe es bis zum Verkauf keinen steuerlichen Zufluss. Damit auch in diesen Fällen eine laufende Mindestbesteuerung stattfindet, gilt seit 2018 die Vorabpauschale.

Dabei wird jährlich ein pauschaler, fiktiver Ertrag angesetzt. Seine Höhe leitet sich aus einem Basiszins ab, den die Deutsche Bundesbank zu Jahresbeginn festlegt, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils. Auf diesen Wert wird die Abgeltungsteuer erhoben (vermindert um die Teilfreistellung bei Aktienfonds). Die Bank bucht die fällige Steuer in der Regel zu Jahresbeginn vom Verrechnungskonto ab.

Wichtig: Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. So wird derselbe Ertrag nicht doppelt besteuert. Der Sparerpauschbetrag kann auch auf die Vorabpauschale angerechnet werden.

Teilfreistellung bei Fonds

Investmentfonds sind teilweise schon auf Fondsebene steuerlich vorbelastet. Als Ausgleich bleibt bei Anlegern ein Teil der Erträge steuerfrei – die Teilfreistellung. Im Privatvermögen gilt:

  • Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil): 30 % der Erträge steuerfrei
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil): 15 % der Erträge steuerfrei
  • Immobilienfonds: 60 % bzw. 80 % der Erträge steuerfrei (je nach Anlageschwerpunkt)

Die Teilfreistellung wird von der depotführenden Stelle automatisch angewendet – sowohl bei Ausschüttungen und der Vorabpauschale als auch beim Verkaufsgewinn. Ein MSCI-World-ETF mit mindestens 51 % Aktienanteil qualifiziert in der Regel als Aktienfonds; die genaue Klassifikation ist dem Fondsprospekt oder der jährlichen Steuerbescheinigung zu entnehmen.

Verlustverrechnung: Verluste steuerlich nutzen

Verluste aus Kapitalanlagen mindern die Steuerlast: Sie können mit Gewinnen aus demselben Jahr verrechnet werden. Banken führen dafür automatisch sogenannte Verlustverrechnungstöpfe.

Es gibt dabei zwei getrennte Töpfe:

  • Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Hier landen Verluste aus Zinsen, Dividenden, Fonds-Ausschüttungen und dem Verkauf von Anleihen oder ETFs. Diese können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Aktien-Verlustverrechnungstopf: Hier landen ausschließlich Verluste aus dem Verkauf von einzelnen Aktien. Diese dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen, Dividenden oder ETF-Gewinnen.

Nicht verrechnete Verluste werden von der Bank automatisch ins nächste Jahr vorgetragen – sie verfallen nicht. Wer Verluste über mehrere Banken hinweg verrechnen möchte, muss eine Verlustbescheinigung beim Institut beantragen (Antragsfrist: bis 15. Dezember des laufenden Jahres) und die Verrechnung über die Anlage KAP in der Steuererklärung beantragen.

Verluste aus ETF-Verkäufen (allgemeiner Topf) können mit Gewinnen aus ETF-Verkäufen und Dividenden verrechnet werden. Verluste aus Einzelaktienverkäufen (Aktien-Topf) nur mit Aktiengewinnen.

Günstigerprüfung: Wenn der persönliche Steuersatz günstiger ist

Die Abgeltungsteuer von 25 % ist ein Pauschalsteuersatz. Wessen persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, kann über die Günstigerprüfung beantragen, dass Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz veranlagt werden.

Das lohnt sich typischerweise für:

  • Studierende oder Auszubildende mit geringem Einkommen
  • Rentnerinnen und Rentner mit kleinem Gesamteinkommen
  • Personen mit hohen Werbungskosten oder Verlusten aus anderen Einkunftsarten

Beantragt wird die Günstigerprüfung über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Pauschalsteuer oder der individuelle Steuersatz günstiger ist – und setzt den niedrigeren Wert an. Eine gesonderte Berechnung ist nicht notwendig.

Die Günstigerprüfung kann sich auch lohnen, wenn man den Sparerpauschbetrag nicht vollständig über Freistellungsaufträge ausgeschöpft hat. Zuviel einbehaltene Steuer wird dann erstattet.

Ausländische Depots und ausländische Dividenden

Wer ein Wertpapierdepot bei einem ausländischen Broker hält (etwa einem Anbieter außerhalb Deutschlands), muss beachten: Ausländische Institute behalten in der Regel keine deutsche Kapitalertragsteuer ein. Die Pflicht, Kapitalerträge zu versteuern, bleibt aber bestehen.

In diesem Fall müssen die Kapitalerträge zwingend über die Anlage KAP in der Steuererklärung angegeben werden. Die Steuerpflicht entfällt nicht, nur weil keine automatische Quellensteuer einbehalten wurde.

Ausländische Quellensteuer auf Dividenden (z. B. US-Quellensteuer von 15 % auf US-Dividenden) kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt ebenfalls über die Anlage KAP. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land regeln den genauen Anrechnungsumfang.

Kryptowährungen und § 23 EStG

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether werden steuerlich anders behandelt als Aktien oder Fonds: Sie gelten als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) – nicht als Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG.

Das hat wichtige Konsequenzen: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist (Haltefrist). Bei kürzerer Haltedauer unterliegen Gewinne dem persönlichen Einkommensteuersatz – nicht der Abgeltungsteuer. Verluste aus Krypto-Verkäufen können nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, nicht mit Kapitalerträgen aus Wertpapieren.

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist komplex und von der individuellen Situation abhängig. Für konkrete Steuerfragen zu Krypto empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Anlage KAP: Wann sich die Steuererklärung lohnt

Bei inländischen Depots ist die Steuer durch den automatischen Einbehalt in der Regel erledigt. Eine Angabe der Kapitalerträge über die Anlage KAP kann sich dennoch lohnen oder nötig sein:

  • bei ausländischen Depots, bei denen keine deutsche Steuer einbehalten wurde
  • zur Verlustverrechnung über mehrere Banken hinweg (Verlustbescheinigung beantragen)
  • wenn der Sparerpauschbetrag nicht vollständig über Freistellungsaufträge genutzt wurde
  • bei der Günstigerprüfung, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt
  • zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Dividenden
  • bei Kryptowährungsgewinnen, die über § 23 EStG versteuert werden müssen

Häufige Fragen zu Steuern auf Kapitalerträge

Quellen & Rechtsgrundlagen