Frühstartrente – Grundlagen & Gesetzentwurf

Frühstartrente: Was der Referentenentwurf regelt

BMF-Entwurf vom 21. Juli 2026 – noch kein geltendes Recht.

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Lesezeit: 8 Min.

Das Wichtigste in Kürze

Der BMF-Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 beschreibt die geplante Frühstartrente: 10 €/Monat staatlicher Beitrag für Kinder ab 2020, Kostendeckel 1 %, Auszahlung ab Alter 65.

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist ein Referentenentwurf?
  • Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs
  • Staatlicher Beitrag und Berechtigung
  • Kosten und Anlageregeln
  • Auszahlungsregelungen
  • Was noch offen ist
  • Praxisbeispiel: Emma, geboren 2022
  • Fazit
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf dem BMF-Referentenentwurf zur Frühstartrente vom 21. Juli 2026. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten; alle Angaben können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Was ist ein Referentenentwurf?

Ein Referentenentwurf ist der erste offizielle Entwurf für ein neues Gesetz, den ein Bundesministerium ausarbeitet. Er entsteht in den Fachabteilungen des Ministeriums und wird anschließend mit anderen Bundesministerien, Verbänden und interessierten Kreisen abgestimmt. Danach folgen Kabinettsbeschluss, Bundestagsberatung und Bundesratsbeteiligung – ein Prozess, der typischerweise mehrere Monate bis über ein Jahr dauert.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Frühstartrente vom 21. Juli 2026 befindet sich am Anfang dieses Weges. Bis zum endgültigen Bundestagsbeschluss können Inhalte erheblich geändert werden. Es ist daher wichtig, alle auf dieser Seite genannten Regelungen als möglichen, aber noch nicht gesicherten Rechtsstand zu verstehen. Leser, die konkrete Entscheidungen treffen wollen, sollten sich an unabhängige Finanzberater wenden und den tatsächlichen Gesetzestext abwarten.

Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs

Die geplante Frühstartrente – gelegentlich auch Kindergrunddepot genannt – setzt auf ein einfaches Prinzip: Der Staat zahlt monatlich einen festen Betrag in ein Wertpapierdepot ein, das auf den Namen des Kindes geführt wird. Das Kapital wird in regulierte Anlageprodukte investiert und soll langfristig über den Zinseszinseffekt wachsen. Die wichtigsten Eckpunkte auf einen Blick:

RegelungReferentenentwurf (Stand Juli 2026)
Staatlicher Monatsbeitrag10 Euro
Anspruchsberechtigt ab Geburtsjahr2020
Maximale Gesamtkosten (effektiv)1 % p. a.
Auszahlung frühestensAlter 65
Auffanglösung bei kein DepotDeutsche Bundesbank
Übertragungsfrist AuffanglösungZwischen 18 und 25 Jahren

Diese Eckpunkte sind Inhalt des Referentenentwurfs; sie können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Staatlicher Beitrag und Berechtigung

Laut Referentenentwurf zahlt der Staat ab Inkrafttreten monatlich 10 Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind. Über zwölf Monate ergibt das 120 Euro pro Jahr. Wer von Geburt an von der vollen Laufzeit profitiert (18 Jahre bis zur Beitragsgrenze), erhält staatliche Cash-Einzahlungen von insgesamt 2.160 Euro. Kinder, die bei Inkrafttreten bereits älter sind, erhalten die Beiträge nur für die verbleibenden Jahre bis zu ihrem 18. Geburtstag.

Anspruchsberechtigt sind nach aktuellem Entwurfsstand alle Kinder, die ab dem Jahr 2020 geboren wurden. Kinder aus früheren Geburtsjahrgängen sind nicht berücksichtigt, was politisch diskutiert wird. Wie der Anspruch technisch registriert wird – automatisch oder auf Antrag – ist im Entwurf noch offen.

Der staatliche Beitrag wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt. Es handelt sich nicht um eine bedarfsabhängige Leistung, sondern um eine universelle Förderung für alle berechtigten Jahrgänge.

Kosten und Anlageregeln

Ein zentrales Schutzinstrument des Entwurfs ist der gesetzliche Kostendeckel von maximal 1 % effektiver Gesamtkosten pro Jahr. Dieser Deckel erfasst alle laufenden Kosten der Anlage – von der TER (Total Expense Ratio) des Fonds oder ETFs über Depotgebühren bis hin zu Transaktionskosten. Ziel ist es, sicherzustellen, dass ein wesentlicher Teil des investierten Kapitals im Depot verbleibt und nicht durch hohe Verwaltungsgebühren aufgezehrt wird.

Die Anlage muss in regulierte, diversifizierte Finanzprodukte erfolgen. Spekulative Einzelinvestments – Einzelaktien, Kryptowährungen, Hebelprodukte – sind nach dem Entwurf nicht zulässig. Anbieter sind verpflichtet, eine standardisierte Auffanglösung bereitzuhalten, falls Eltern kein eigenes Depot einrichten. Diese Auffanglösung soll nach dem Entwurf bei der Deutschen Bundesbank angesiedelt werden.

Auszahlungsregelungen

Das angesparte Kapital soll frühestens ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt werden. Eine vorzeitige Entnahme – etwa für Wohnkauf, Bildungskosten oder andere Zwecke – ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen. Diese Beschränkung unterscheidet die Frühstartrente fundamental von einem herkömmlichen Junior-Depot, bei dem Eltern und später das Kind jederzeit auf das Kapital zugreifen können.

Eltern, die kein eigenes Depot eröffnet haben, erhalten ihre Kinder-Guthaben in der Bundesbank-Auffanglösung gehalten. Zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr kann das Kind dieses Guthaben in ein eigenes Depot übertragen lassen. Wird das Guthaben bis zum 25. Geburtstag nicht abgerufen, können Ansprüche erlöschen – die genaue Regelung steht noch aus.

Was noch offen ist

Mehrere wichtige Punkte sind im Referentenentwurf noch nicht abschließend geregelt. Die steuerliche Behandlung ist zentral: Wie werden staatliche Beiträge beim Kind oder bei den Eltern besteuert? Welche Steuer fällt auf Kapitalerträge an – Abgeltungsteuer, nachgelagerte Einkommensteuer oder eine Sonderregelung? Diese Fragen beeinflussen das reale Nettoergebnis erheblich.

Ebenfalls offen ist, ob und unter welchen Bedingungen Eltern eigene Beiträge in das Frühstartrenten-Depot einzahlen können. Auch der Übergang von der Auffanglösung in ein privates Depot und die Verfahren für Kinder, die bei Inkrafttreten kurz vor dem 18. Geburtstag stehen, müssen noch präzisiert werden.

Praxisbeispiel: Emma, geboren 2022

Emma wird 2022 geboren. Das Gesetz tritt angenommen 2026 in Kraft; Emma ist dann vier Jahre alt. Sie hat noch 14 Jahre staatliche Beiträge vor sich: 14 × 12 = 168 Monate × 10 Euro = 1.680 Euro Cash-Einzahlungen des Staates.

Bei einer angenommenen Jahresrendite von 5 % p. a. (monatlich aufgezinst) ergibt sich bis zu Emmas 18. Geburtstag ein Depotwert von rund 2.600 Euro aus staatlichem Beitrag. Dieses Kapital wächst – ohne weitere Einzahlungen – weitere 47 Jahre bis zum 65. Geburtstag auf etwa 27.400 Euro an.

Würden Emmas Eltern parallel 50 Euro monatlich selbst anlegen (von 2026 bis Emmas 65. Geburtstag = 59 Jahre), entstünde aus diesem privaten Anteil bei 5 % p. a. ein Wert von rund 117.000 Euro. Insgesamt käme Emma auf ca. 144.000 Euro Endkapital. Die genaue Projektion mit Ihren eigenen Annahmen finden Sie im Frühstartrente-Rechner.

Fazit

Der BMF-Referentenentwurf zur Frühstartrente zeigt, in welche Richtung die Politik denkt: staatlich geförderter Kapitalmarkt-Vermögensaufbau für Kinder als Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Die konkreten Details – Steuerregeln, Elternbeiträge, Übergangsrecht – stehen aber noch aus. Verfolgen Sie die parlamentarische Entwicklung und holen Sie vor Entscheidungen unabhängige Beratung ein.

Politischer Hintergrund: Warum die Frühstartrente?

Die Frühstartrente ist eine Reaktion auf die demographische Herausforderung des deutschen Rentensystems. Die gesetzliche Rente steht unter Druck: Das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern verschlechtert sich kontinuierlich. Private Altersvorsorge soll die Rentenlücke schließen — und das Kapital für das Rentenalter möglichst früh aufgebaut werden.

Das Konzept des staatlich finanzierten Kinderdepots ist international erprobt: Großbritannien, Schweden und andere Länder haben ähnliche Modelle. Der BMF-Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 überträgt diese Idee auf Deutschland, angepasst an das deutsche Sozialversicherungssystem und die bestehende Infrastruktur der Deutschen Bundesbank.

Kritische Punkte im Referentenentwurf

Mehrere Aspekte des Entwurfs werden in der öffentlichen Diskussion kontrovers bewertet:

AspektDiskussionspunkt
Beitragshöhe10 €/Monat als zu niedrig für spürbare Wirkung kritisiert
Kostendeckel 1 %Ob dieser ausreichend niedrig ist, wird diskutiert (Netto-Effekt nach Inflation)
VerrentungspflichtOb eine vollständige Kapitalisierung erlaubt sein sollte
AuffanglösungOb die Bundesbank die richtige Institution für Kapitalmarktinvestments ist
UniversalitätOb alle Kinder unabhängig von Elterneinkommen gleich gefördert werden

Die endgültige Ausgestaltung wird im parlamentarischen Verfahren noch verhandelt. Es ist daher wichtig, die Frühstartrente als Arbeitsstand zu betrachten und offizielle Updates zu verfolgen.

Wo offizielle Informationen abrufen?

  • Bundesministerium der Finanzen (BMF): Veröffentlicht den Referentenentwurf und Folgedokumente. [2]
  • Bundesgesetzblatt: Nach Verabschiedung des Gesetzes maßgebliche Quelle.
  • Deutsche Bundesbank: Informationen zur geplanten Auffanglösung.
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Für Schnittstellen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Stand: Juli 2026

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Parlamentarischer Fahrplan: Wie wird aus dem Referentenentwurf ein Gesetz?

Ein Referentenentwurf ist erst die erste von mehreren Stufen im deutschen Gesetzgebungsverfahren. Für die Frühstartrente (Stand: Juli 2026) bedeutet das:

Stufe 1: Referentenentwurf (Juli 2026) Der BMF hat den Entwurf vorgelegt. Externe Verbände, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Fachleute werden zur Stellungnahme eingeladen. Diese Stellungnahmen fließen in Überarbeitungen ein.

Stufe 2: Kabinettsbeschluss Nach der Ressortabstimmung (alle Bundesministerien stimmen dem Entwurf zu) und ggf. weiteren Überarbeitungen wird der Entwurf im Bundeskabinett beschlossen und als Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht.

Stufe 3: Bundestagslesungen Erste Lesung (Grundsatzdebatte), Ausschussberatungen (Fachausschuss für Arbeit/Finanzen), zweite und dritte Lesung mit Abstimmung. Ggf. Änderungsanträge und Beschlussempfehlungen.

Stufe 4: Bundesrat Je nach Ausgestaltung des Gesetzes (zustimmungspflichtig oder nicht) muss der Bundesrat zustimmen oder hat die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Bei einem Vermittlungsausschuss verlängert sich das Verfahren.

Stufe 5: Ausfertigung und Verkündung Der Bundespräsident fertigt das Gesetz aus. Es wird im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zu dem im Gesetz genannten Datum in Kraft.

Mögliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren

Der endgültige Gesetzestext kann vom Referentenentwurf erheblich abweichen. Folgende Aspekte wurden öffentlich diskutiert und könnten geändert werden:

DiskussionspunktAktueller ReferentenentwurfMögliche Änderung
Monatlicher Beitrag10 € staatlichErhöhung auf 15–20 € denkbar
Kostendeckel1 % p. a.Absenkung auf 0,5 % möglich
AuffanglösungDeutsche BundesbankAlternative Anbieter oder Anbieterauswahl
Übertragungsfenster18–25 JahreVerlängerung auf 30 Jahre möglich
VerrentungszwangVollständige Verrentung geplantTeilkapitalisierung als Kompromiss

Verbände und ihre Positionen

Mehrere relevante Verbände und Institutionen haben sich zum Thema Frühstartrente geäußert:

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Grundsätzlich begrüßt, aber Kostentransparenz und Anbietervielfalt gefordert.
  • Bundesverband Investment und Asset Management (BVI): Privaten Anbietern Zugang zur Frühstartrenten-Infrastruktur ermöglichen.
  • Gewerkschaften: Fokus auf Rentenversicherung statt Kapitalmarkt für primäre Altersvorsorge; Frühstartrente als Ergänzung akzeptiert.
  • Deutsche Bundesbank: Bereit zur Übernahme der Auffanglösung, aber Konkretisierung der technischen Infrastruktur ausstehend.

Übergangsregelungen für bereits geborene Kinder

Wenn das Gesetz zum Beispiel am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, stellt sich die Frage: Was gilt für Kinder, die bereits 2024, 2025 oder 2026 geboren wurden?

Der Referentenentwurf sieht Übergangsregelungen vor, die sicherstellen sollen, dass auch ältere Kinder (zumindest bis zu einem bestimmten Alter) von der Frühstartrente profitieren. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelungen — insbesondere ob rückwirkende Beiträge geleistet werden oder ein verkürzter Ansparzeitraum gilt — war zum Zeitpunkt des Entwurfs noch offen.

Eltern, die 2026 Kinder bekommen haben oder bekommen werden, sollten den Gesetzgebungsfortschritt verfolgen und sicherstellen, dass sie die notwendigen Schritte rechtzeitig unternehmen, sobald das Gesetz in Kraft tritt.

Stand: Juli 2026

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Häufige Fragen

Quellen und weiterführende Informationen
Wir verlinken bevorzugt Primärquellen (Gesetze, Behörden, Anbieter-Originaldokumente) und kennzeichnen den jeweiligen Datenstand. Inhalte werden redaktionell geprüft und bei Bedarf aktualisiert.
  1. [1]Bundesministerium der Finanzen – Referentenentwurf Frühstartrente, 21. Juli 2026
  2. [2]Deutsche Bundesbank – Kapitalmarkt und Altersvorsorge
  3. [3]Verbraucherzentrale – Altersvorsorge und Kapitalanlage für Kinder
  4. [4]Deutscher Bundestag – Gesetzentwürfe und parlamentarisches Verfahren
  5. [5]BaFin – Aufsicht über Anlageprodukte und Investmentfonds

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Wer ist anspruchsberechtigt?

Laut BMF-Referentenentwurf sind alle Kinder anspruchsberechtigt, die ab dem Jahr 2020 geboren wurden. Ältere Kohorten sind nach aktuellem Stand nicht berücksichtigt.

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Wie funktioniert die Frühstartrente?

Die Frühstartrente funktioniert so: Der Staat zahlt monatlich 10 Euro in ein Kinderdepot ein. Das Geld wächst in ETFs oder Fonds über Jahrzehnte und kann frühestens ab Alter 65 ausgezahlt werden.

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Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens

Der BMF-Referentenentwurf zur Frühstartrente wurde am 21. Juli 2026 veröffentlicht. Bis zur Verabschiedung durch den Bundestag sind noch mehrere Schritte nötig.