Erben & Vererben

Erben & Vererben: Erbfolge, Pflichtteil & Erbschaftsteuer

Wie der Nachlass geregelt wird, wer was erbt und wann Erbschaftsteuer anfällt – neutral und verständlich erklärt. Keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB
  • Mit Testament oder Erbvertrag kann der Nachlass gezielt geregelt werden
  • Nahe Angehörige haben Anspruch auf den Pflichtteil (halber gesetzlicher Erbteil)
  • Erbschaftsteuer fällt nur auf den Teil über dem persönlichen Freibetrag an
  • Freibeträge: 500.000 € (Ehegatte), 400.000 € (Kinder) – alle 10 Jahre nutzbar
Freibetrag Ehegatte / Lebenspartner
500.000 €
Je nach Verwandtschaftsgrad
3 Steuerklassen
Intervall für erneute Freibetragsnutzung
10 Jahre

Chancen

  • Frühzeitige Regelung vermeidet Erbstreitigkeiten unter Angehörigen.
  • Persönliche Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden – auch per Schenkung zu Lebzeiten.
  • Ein Testament kann jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden.
  • Mit gezielter Planung lässt sich die Erbschaftsteuerbelastung legal minimieren.

Risiken

  • Der Pflichtteil naher Angehöriger kann durch ein Testament nicht vollständig ausgeschlossen werden.
  • Schenkungen zu Lebzeiten können innerhalb von 10 Jahren noch erbschaftsteuerlich angerechnet werden.
  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – sie entspricht nicht immer dem eigenen Willen.
  • Erb- und Steuerrecht ist komplex; ohne Beratung können kostspielige Fehler entstehen.

Neutral & ohne Rechtsberatung

Wir erklären gesetzliche Grundlagen und Freibeträge – keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Rechtslage transparent dargestellt

Chancen und Risiken der Nachlassgestaltung werden gleichgewichtig benannt – kein Schönreden.

YMYL-konform aufbereitet

Alle Angaben nach aktuellem Gesetzesstand – bei Änderungen wird die Seite aktualisiert.

Überblick: Was beim Erben gilt

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über – das regelt die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Erben übernehmen dabei nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden und Verpflichtungen. Wer erbt und in welcher Höhe, hängt davon ab, ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt – und wenn nicht, von der gesetzlichen Erbfolge.

Wer frühzeitig regelt, was mit dem eigenen Vermögen geschehen soll, kann Streit unter Angehörigen vermeiden und die steuerliche Belastung in vielen Fällen senken. Diese Seite erklärt die wichtigsten Grundlagen neutral und faktenbasiert.

Datenstand dieser Seite: Juni 2026. Freibeträge und Steuersätze werden bei gesetzlichen Änderungen aktualisiert.

Gesetzliche Erbfolge

Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, bestimmt das Gesetz die Erben (§§ 1924 ff. BGB). Maßgeblich ist der Verwandtschaftsgrad, geordnet nach Ordnungen:

  • 1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel)
  • 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)
  • 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge

Solange Verwandte einer vorrangigen Ordnung leben, erben nachrangige Ordnungen nicht. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt daneben – sein Anteil hängt vom Güterstand der Ehe und davon ab, welche Verwandten zusätzlich erben. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses.

Testament & Erbvertrag

Wer die gesetzliche Erbfolge nicht möchte, kann sie durch eine Verfügung von Todes wegen ändern. Ein Testament kann handschriftlich (vollständig eigenhändig geschrieben, mit Ort, Datum und Unterschrift) oder notariell errichtet werden. Es ist einseitig und jederzeit änderbar.

Ein Erbvertrag wird hingegen notariell zwischen mehreren Personen geschlossen und bindet die Beteiligten – er kann nicht einseitig widerrufen werden. Beide Gestaltungen erlauben es, Erben einzusetzen, Vermächtnisse auszusprechen oder Auflagen zu machen. Wichtig: Auch ein Testament kann den Pflichtteil naher Angehöriger nicht vollständig ausschließen.

Pflichtteil

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige davor, vollständig leer auszugehen. Selbst wer im Testament enterbt wurde, hat als Kind, Ehegatte oder – falls keine Kinder vorhanden sind – als Elternteil Anspruch auf einen Mindestanteil.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben – ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass besteht nicht.

Erbschaftsteuer & Freibeträge

Versteuert wird nur der Teil des Erbes, der den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG) und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Ehegatte / eingetragener Lebenspartner

500.000 € Freibetrag. Zusätzlich gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag und – unter Voraussetzungen – eine Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim.

Kinder (je Elternteil)

400.000 € Freibetrag pro Kind und pro Elternteil. Auch Stief- und Adoptivkinder sind erfasst; für verstorbene Kinder treten deren Kinder (Enkel) anteilig ein.

Enkel

In der Regel 200.000 € Freibetrag. Leben die Eltern des Enkels bereits nicht mehr, gilt der höhere Kinder-Freibetrag von 400.000 €.

Übrige Personen (Steuerklasse III)

Nur 20.000 € Freibetrag – etwa für entfernte Verwandte, Freunde oder nichteheliche Lebensgefährten. Der Steuersatz beginnt hier bei 30 %.

Auf den steuerpflichtigen Teil wird – je nach Steuerklasse und Höhe – ein Satz zwischen 7 % und 50 % erhoben (§ 19 ErbStG). Für das selbst genutzte Familienheim und für Betriebsvermögen gelten besondere Verschonungsregeln. Stand: Juni 2026.

Frühzeitig vorsorgen

Eine vorausschauende Regelung erspart Angehörigen Unsicherheit und Streit. Dazu gehören ein klares Testament oder ein Erbvertrag, das Wissen um die eigenen Freibeträge und – wo sinnvoll – Schenkungen zu Lebzeiten, die alle zehn Jahre erneut steuerfrei möglich sind. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung runden die Planung ab.

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Häufige Fragen zum Erben & Vererben

Quellen & Rechtsgrundlagen
Wir verlinken bevorzugt Primärquellen (Gesetze, Behörden, Anbieter-Originaldokumente) und kennzeichnen den jeweiligen Datenstand. Inhalte werden redaktionell geprüft und bei Bedarf aktualisiert.
  1. [1]§§ 1922 ff. BGB – Erbrecht (Gesamtrechtsnachfolge, gesetzliche Erbfolge)
  2. [2]§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte, Höhe des Pflichtteils
  3. [3]§ 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge
  4. [4]§ 19 ErbStG – Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer