ETF-Sparpläne

ETF-Sparplan und Steuern

Welche Steuern fallen beim ETF-Sparplan an? Vorabpauschale, Abgeltungssteuer und Freistellungsauftrag sachlich erklärt – auf Basis aktueller Steuergesetze.

Zuletzt aktualisiert am

Lesezeit: 12 Min.

Das Wichtigste in Kürze

ETF-Sparpläne unterliegen der deutschen Abgeltungssteuer. Vorabpauschale, Teilfreistellung und FIFO-Prinzip sind die wichtigsten Steuerkonzepte.

Die steuerliche Behandlung von ETF-Sparplänen ist nach der Investmentsteuerreform 2018 (Investmentsteuergesetz, InvStG 2018) klar geregelt. Die meisten Prozesse laufen automatisch über die depotführende Bank. Dennoch ist es sinnvoll, die wichtigsten Konzepte zu kennen, um Optimierungsmöglichkeiten (z. B. Freistellungsauftrag, Günstigerprüfung) zu nutzen. Alle Angaben basieren auf dem aktuellen Rechtsstand (Juni 2026).

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater.

Das Grundprinzip: Abgeltungssteuer

Kapitalerträge aus ETF-Sparplänen unterliegen der Abgeltungssteuer:

SteuerartSatz
Abgeltungssteuer25,00 %
Solidaritätszuschlag (Soli)5,5 % auf Abgeltungssteuer = 1,375 % auf Ertrag
Gesamtbelastung (ohne KiSt)ca. 26,375 %
Kirchensteuer (falls zutreffend)8 % oder 9 % auf Abgeltungssteuer

Die Bank übernimmt Berechnung und Abführung automatisch.

Quelle: § 43 Abs. 1, § 20 EStG; BMF-Schreiben.

Freistellungsauftrag nutzen

Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro (Singles) / 2.000 Euro (Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften) jährlich.

Kapitalerträge bis zu diesem Betrag sind steuerfrei. Ein Freistellungsauftrag beim Broker ist erforderlich. Ohne ihn wird ab dem ersten Euro Kapitalertrag Abgeltungssteuer einbehalten.

Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Institute aufgeteilt werden (Gesamtlimit beachten).

Quelle: § 20 Abs. 9 EStG; BMF-Schreiben.

Teilfreistellung für Aktienfonds (30 %)

ETFs auf Aktienindizes sind in der Regel Aktienfonds (mind. 51 % Aktienquote). Für diese gilt nach § 20 InvStG 2018 eine Teilfreistellung von 30 %: Nur 70 % der Erträge sind steuerpflichtig.

WertBerechnung
Abgeltungssteuer auf Bruttobetrag70 % × 25 % = 17,5 %
Inkl. Soli (ohne KiSt)70 % × 26,375 % ≈ 18,46 %

Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne. Die Bank berücksichtigt sie automatisch.

Quelle: § 20 InvStG 2018; BMF-Schreiben zur Investmentsteuerreform.

Vorabpauschale beim ETF-Sparplan

Thesaurierende ETFs unterliegen jährlich der Vorabpauschale:

Berechnung

  1. Basisertrag = Rücknahmepreis am 01. Januar × 70 % × Basiszins
  2. Abzüglich tatsächlicher Ausschüttungen
  3. Vorabpauschale = Minimum aus Basisertrag und tatsächlichem Wertzuwachs

Basiszins: Jährlich vom BZSt auf Basis des § 247 BGB-Zinssatzes veröffentlicht.

Wann keine Vorabpauschale?

  • Basiszins ≤ 0
  • ETF-Wert gesunken (kein Wertzuwachs)
  • Freistellungsauftrag deckt die Vorabpauschale ab

Praktische Auswirkung beim Sparplan

Im Januar des Folgejahres bucht die Bank die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch vom Verrechnungskonto. Wichtig: Das Konto muss ausreichend gedeckt sein, sonst kommt es zu Ausführungsproblemen.

Anrechnung beim Verkauf: Die Vorabpauschale ist eine Steuervorauszahlung. Beim Verkauf der Anteile wird sie angerechnet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Quelle: §§ 16–18 InvStG 2018; BZSt – Basiszins für die Vorabpauschale.

Abgeltungssteuer beim Verkauf von Sparplan-Anteilen

Beim Verkauf von ETF-Sparplan-Anteilen werden Kursgewinne besteuert. Da Sparplan-Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu verschiedenen Kursen erworben wurden, muss die Bank berechnen, welche Anteile mit welchem Kaufkurs realisiert wurden.

FIFO-Prinzip (First In, First Out)

Die zuerst erworbenen Anteile gelten als zuerst verkauft. Bei einem langjährigen Sparplan hat man Anteile aus vielen verschiedenen Monaten. Beim Teilverkauf werden die ältesten (und möglicherweise am meisten im Plus liegenden) Anteile zuerst abgerechnet.

Praktisches Beispiel (informativ): Wer 200 von 500 Anteilen verkauft, verkauft laut FIFO die 200 ältesten Anteile. Diese haben bei einem langjährigen Sparplan möglicherweise erhebliche Kursgewinne angesammelt, während neuere Anteile zu höheren Kursen erworben wurden und weniger Gewinn zeigen.

Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim Verkauf steuermindernd angerechnet: Die Bank zieht die bereits besteuerten Beträge vom Veräußerungsgewinn ab.

Ausschüttend vs. Thesaurierend: Steuervergleich beim Sparplan

AusschüttendThesaurierend
Laufende BesteuerungJährlich auf AusschüttungVorabpauschale (wenn Basiszins positiv)
Teilfreistellung30 % (Aktienfonds)30 % (Aktienfonds)
Kursgewinn beim VerkaufAbgeltungssteuer (abzgl. bisherige Steuern)Abgeltungssteuer (abzgl. Vorabpauschalen)
Automatische AbwicklungDurch BankDurch Bank

Seit 2018 ist der steuerliche Unterschied gering. Ob eine Variante individuell vorteilhafter ist, hängt von der persönlichen Steuersituation ab.

Kirchensteuer

Kirchensteuerpflichtige Anleger zahlen auf Kapitalerträge zusätzlich Kirchensteuer. Banken fragen beim BZSt automatisch nach der Kirchensteuerpflicht. Anleger können dem automatischen Abzug widersprechen (Sperrvermerk beim BZSt) und Kirchensteuer über die Steuererklärung (Anlage KAP-KiSt) geltend machen.

Verlustverrechnung

Verluste aus ETF-Verkäufen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste werden im Verlustverrechnungstopf bei der Bank gespeichert und in Folgejahren genutzt.

Depot-Wechsel: Beim Wechsel des Brokers wird der Verlustverrechnungstopf nicht automatisch übertragen. Er muss aktiv beim bisherigen Broker angefordert und beim neuen Broker eingereicht werden.

Steueroptimierung: Günstigerprüfung

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann eine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragt werden. Kapitalerträge werden dann zum niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert. Für Anleger mit geringem Einkommen (z. B. Studenten, Rentner) oder für Kinderdepots kann dies vorteilhaft sein. Dazu ist eine Steuererklärung erforderlich.

Weiterführende Artikel

Fazit

Die steuerliche Behandlung von ETF-Sparplänen: Abgeltungssteuer (25 % + Soli) mit 30 % Teilfreistellung für Aktienfonds; bei thesaurierenden ETFs jährliche Vorabpauschale (bei positivem Basiszins); FIFO-Prinzip beim Verkauf; Freistellungsauftrag (1.000 / 2.000 Euro/Jahr) stellt Erträge steuerfrei. Die Bank übernimmt alle Prozesse automatisch.

Stand: Juni 2026 | Rechtsgrundlage: InvStG 2018, EStG §§ 20, 32d, 43; BMF-Schreiben; BZSt-Basiszins

Inhaltsverzeichnis

  • Welche Steuern fallen beim ETF-Sparplan an?
  • Abgeltungssteuer und Sparerpauschbetrag
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs
  • Verlustverrechnung
  • Praxisbeispiel
  • Weiterführende Informationen

Praxisbeispiel

Situation: Ein Sparer (42 Jahre) verkauft ETF-Anteile mit einem Kursgewinn von 3.000 Euro. Er hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro bei seiner Depotbank gestellt.

BerechnungsgrößeWert
Kursgewinn aus ETF-Verkauf3.000 €
Sparerpauschbetrag (Freistellungsauftrag)− 1.000 €
Steuerpflichtiger Betrag2.000 €
Abgeltungssteuer (25 %)500 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf Steuer)27,50 €
Netto nach Steuern2.472,50 €

Verlustverrechnung: Verluste aus anderen Kapitalertrag-Positionen können mit Gewinnen verrechnet werden. Der Verlusttopf wird automatisch durch die depotführende Bank verwaltet. Beim Bankwechsel muss der Verlusttopf aktiv übertragen werden.

Vorabpauschale: Bei thesaurierenden ETFs (die keine Ausschüttungen zahlen) berechnet die depotführende Bank jährlich eine Mindeststeuer auf fiktive Erträge (Vorabpauschale). Diese wird mit dem späteren Verkaufsgewinn verrechnet (Doppelbesteuerung wird vermieden).

Risikohinweis: Steuerliche Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder die zuständige Finanzbehörde.

Stand: Juni 2026

Weiterführende Informationen

Mehr zu ETF-Grundlagen und Anlagestrategien finden Sie unter ETF-Wissen auf fondssuche.com.

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Vertiefung: Steuerliche Details für ETF-Sparer

Die Besteuerung von ETF-Erträgen ist seit der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 klarer geregelt. Wer einen ETF-Sparplan führt, sollte die wichtigsten Steuerregeln kennen.

Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Seit 2018 unterliegen thesaurierende ETFs (die keine Dividenden ausschütten, sondern reinvestieren) der sogenannten Vorabpauschale. Diese wird jährlich am 1. Januar für das Vorjahr berechnet und besteht aus einem gesetzlich festgelegten Basiszins (der jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wird).

Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch thesaurierende ETFs jährlich besteuert werden — und nicht erst beim Verkauf. Für Anleger bedeutet das: Auch ohne Ausschüttungen entsteht jährlich eine Steuerzahlung (sofern der Sparerpauschbetrag überschritten ist).

Teilfreistellung für Aktien-ETFs

Für Aktien-ETFs gilt eine steuerliche Teilfreistellung von 30 %: Nur 70 % der Erträge (Dividenden, Kursgewinne beim Verkauf, Vorabpauschale) sind steuerpflichtig. Diese Regelung soll die auf Fondsebene bereits abgeführten Körperschaftsteuern berücksichtigen.

Beispiel: Ein Anleger realisiert 1.000 Euro Kursgewinn aus einem Aktien-ETF. Davon sind 300 Euro steuerfrei (30 % Teilfreistellung). Die restlichen 700 Euro unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 % = 175 Euro Steuer.

Sparerpauschbetrag optimal nutzen

Der Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Alleinstehende) deckt alle Kapitalerträge aus einem Depot ab: Dividenden, realisierte Kursgewinne und Vorabpauschalen. Wer Erträge aus mehreren Depots oder Konten hat, sollte die Freistellungsaufträge entsprechend aufteilen — die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag nicht überschreiten.

Günstigerprüfung

Falls der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, können Anleger in der Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt besteuert dann die Kapitalerträge zum niedrigeren persönlichen Steuersatz und erstattet die Differenz.

Verlustverrechnung

Verluste aus ETF-Verkäufen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Bei Depotschließung oder Jahresende stellt die Depotbank eine Verlustbescheinigung aus, die für die Steuerveranlagung verwendet werden kann. Verluste können innerhalb desselben Jahres oder in Folgejahre vorgetragen werden.

Risikohinweis: Steuerliche Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar.

Stand: Juni 2026

Mehr zu ETF-Grundlagen: ETF-Wissen auf fondssuche.com.

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Häufige Fragen

Quellen und weiterführende Informationen
Wir verlinken bevorzugt Primärquellen (Gesetze, Behörden, Anbieter-Originaldokumente) und kennzeichnen den jeweiligen Datenstand. Inhalte werden redaktionell geprüft und bei Bedarf aktualisiert.
  1. [1]Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) – §§ 16–20 Vorabpauschale und Teilfreistellung
  2. [2]Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – Basiszins für die Vorabpauschale
  3. [3]BMF – Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag, Teilfreistellung
  4. [4]EStG §§ 20, 32d, 43 – Kapitalerträge und Abgeltungssteuer
  5. [5]Bundeszentralamt für Steuern – Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag

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