Altersvorsorge

Altersvorsorgedepot: der Riester-Nachfolger ist Gesetz

Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156) ist beschlossen. Ab 01.01.2027 können Sparerinnen und Sparer in ETFs und Fonds investieren und bis zu 540 Euro Grundzulage jährlich erhalten – neutral und vollständig erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

Was ist das Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgedepot ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge und tritt ab dem 01.01.2027 als Nachfolger der Riester-Rente in Kraft. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156), das am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, hat der Gesetzgeber alle wesentlichen Rahmenbedingungen verbindlich festgelegt.

Die Kernidee: Sparerinnen und Sparer legen über ein Wertpapierdepot langfristig in breit diversifizierte Anlageformen wie ETFs, OGAW-Fonds und bestimmte Anleihen an und erhalten dafür eine direkte staatliche Förderung in Form von Zulagen. Damit unterscheidet sich das Altersvorsorgedepot strukturell von klassischen Riester-Verträgen, die überwiegend auf versicherungsförmige Garantieprodukte ausgerichtet waren.

Eingeordnet in das deutsche Altersvorsorgesystem mit seinen drei Säulen zählt das Altersvorsorgedepot zur dritten Säule – der eigenverantwortlichen, privaten Vorsorge. Die erste Säule (gesetzliche Rentenversicherung) und die zweite Säule (betriebliche Altersvorsorge) sind davon nicht betroffen und bleiben bestehen.

Gesetzlich geregelt – BGBl. I 2026 Nr. 156 (Verkündung 29.05.2026)

Das Altersvorsorgedepot ist als gefördertes Wertpapierdepot gesetzlich beschlossen (BGBl. I 2026 Nr. 156, verkündet 29.05.2026). Starttermin: 01.01.2027. Förderberechtigte: Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Freiberufler, Versorgungswerke-Mitglieder.

Stand der Informationen: Mai 2026

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Warum soll Riester abgelöst werden?

Die Riester-Rente wurde im Jahr 2002 eingeführt, um die durch den demografischen Wandel entstehende Rentenlücke durch private Vorsorge mit staatlicher Unterstützung zu schließen. In den Jahren seit ihrer Einführung wurden mehrere Millionen Riester-Verträge abgeschlossen. Dennoch geriet das Modell zunehmend in die Kritik – unter anderem von Verbraucherschutzorganisationen und unabhängigen Experten.

Zu den am häufigsten genannten Kritikpunkten zählen:

  • Kapitalgarantie und Rendite: Die gesetzliche Pflicht zur Beitragsgarantie zwang viele Anbieter, überwiegend in risikoarme, renditeschwächere Anlagen zu investieren. In Niedrigzinsphasen führte dies zu vergleichsweise geringen Ablaufleistungen.
  • Komplexität der Förderung: Die Berechnung und Beantragung von Zulagen (Grundzulage, Kinderzulagen) sowie der steuerliche Sonderausgabenabzug galten als administrativ aufwendig.
  • Hohe Kosten bei bestimmten Produkten: Insbesondere versicherungsförmige Riester-Verträge wiesen teilweise hohe Abschluss- und Verwaltungskosten auf, die die Nettorendite erheblich schmälerten.
  • Geringe Flexibilität: Auszahlungsregeln, Schädlichkeitsklauseln und die Verrentungspflicht schränkten die Dispositionsmöglichkeiten im Vergleich zu einem freien Wertpapierdepot deutlich ein.
  • Begrenzte Verbreitung bei Selbstständigen: Viele Selbstständige konnten die Riester-Förderung nur nutzen, wenn sie freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlten – ein Hemmnis, das das Altersvorsorgedepot beseitigt.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit dem Altersvorsorgereformgesetz ein einfacheres, stärker auf Wertpapiere ausgerichtetes Modell beschlossen. Wir verzichten hier auf eine eigene Wertung der Riester-Rente und geben ausschließlich den gesetzlichen Stand wieder.

Das Gesetz: Reformvorhaben abgeschlossen

Die Reform der privaten Altersvorsorge war ein ressortübergreifendes Vorhaben, das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) koordiniert wurde. Nach mehrjährigen Vorbereitungen hat der Bundestag das Altersvorsorgereformgesetz im März 2026 beschlossen; am 29.05.2026 wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 156) verkündet.

Folgende Institutionen haben den Reformprozess zentral begleitet und veröffentlichen maßgebliche offizielle Informationen:

  • Bundesministerium der Finanzen (BMF): Federführend für steuerliche und förderrechtliche Aspekte des Altersvorsorgedepots.
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Zuständig für rentenrechtliche Fragen und die Einbettung in das Altersvorsorgesystem.
  • Bundestag und Bundesrat: Parlamentarische Beratung und Beschlussfassung; die Drucksachen sind öffentlich einsehbar.

Gesetzlich geregelt – BGBl. I 2026 Nr. 156 (Verkündung 29.05.2026)

Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 156) verkündet. Inkrafttreten: 01.01.2027. Alle wesentlichen Eckpunkte – Förderstruktur, Anlageformen, Förderberechtigte und das Standarddepot – sind damit gesetzlich verbindlich geregelt.

Stand der Informationen: Mai 2026

Gesetzlicher Zeitplan 2027

Der gesetzliche Ablauf ist vollständig dokumentiert. Die folgende Zeitleiste gibt den verbindlichen Ablauf vom Regierungsentwurf bis zum Starttermin wieder:

  1. Dezember 2025Regierungsentwurf

    Das Bundeskabinett beschließt den Referentenentwurf des Altersvorsorgereformgesetzes und leitet ihn dem Bundestag zu.

  2. März 2026Bundestagsbeschluss

    Der Deutsche Bundestag verabschiedet das Altersvorsorgereformgesetz; der Bundesrat stimmt zu.

  3. 29. Mai 2026Verkündung BGBl. I 2026 Nr. 156

    Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist die Rechtsgrundlage für das Altersvorsorgedepot vollständig in Kraft getreten.

  4. 2. Halbjahr 2026Anbietervorbereitung

    Banken, Broker und andere Finanzinstitute bereiten ihr Produktangebot und die technische Infrastruktur vor.

  5. 01. Januar 2027Starttermin Altersvorsorgedepot

    Erste Depoteröffnungen sind möglich; die staatliche Förderung (Grundzulage, Kinderzulage) greift ab dem ersten Einzahlungsjahr.

Gesetzlich geregelt – BGBl. I 2026 Nr. 156 (Verkündung 29.05.2026)

Starttermin 01.01.2027 ist gesetzlich verbindlich (BGBl. I 2026 Nr. 156). Neue Riester-Verträge werden ab diesem Datum nicht mehr staatlich gefördert.

Stand der Informationen: Mai 2026

Vor- und Nachteile im Überblick

Die folgenden Punkte beschreiben allgemeine, sachliche Überlegungen zu einem wertpapierbasierten Vorsorgedepot auf Basis der gesetzlich geregelten Eckpunkte. Sie sind keine Bewertung eines konkreten Produkts und keine Empfehlung.

Vorteile

  • Bis zu 540 Euro Grundzulage jährlich – gesetzlich verbindlich.
  • Kinderzulage bis 300 Euro pro Kind jährlich – Familien profitieren besonders.
  • ETFs und OGAW-Fonds gesetzlich zugelassen – breitere Anlage als bei Riester-Versicherungen möglich.
  • Auch Selbstständige und Freiberufler erhalten Zugang zur Förderung.
  • Standarddepot gesetzlich verankert – niedrigschwelliger Zugang ohne komplexe Produktauswahl.
  • Langer Anlagehorizont kann kurzfristige Kursschwankungen über die Zeit ausgleichen.

Worauf zu achten ist

  • Wertpapiere unterliegen Kursschwankungen – Verluste sind möglich.
  • Konkrete Anbieter und deren Konditionen stehen noch nicht fest.
  • Langfristige Bindung an Vorsorgeregeln schränkt Flexibilität gegenüber freiem Depot ein.
  • Nachgelagerte Besteuerung: Auszahlungen im Rentenalter sind steuerpflichtig.
  • Mindesteigenbeitrag 120 Euro/Jahr als Voraussetzung für volle Förderung.
  • Für individuelle Eignung ist eine fachkundige Beratung unerlässlich.

Stand der Informationen: Mai 2026

Staatliche Förderung und Zuschüsse

Die staatliche Förderung ist das Herzstück des Altersvorsorgedepots und wurde durch das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156) verbindlich geregelt. Sie besteht aus drei Komponenten: der Grundzulage, der Kinderzulage und dem Berufseinsteigerbonus.

Grundzulage: bis zu 540 Euro jährlich

Die Grundzulage ist gestaffelt und hängt vom jährlichen Eigenbeitrag ab: Auf Eigenbeiträge bis 360 Euro werden 50 Prozent als Zulage gewährt (maximal 180 Euro). Auf den Betrag von 360,01 Euro bis 1.800 Euro werden weitere 25 Prozent gewährt (maximal 360 Euro). Zusammen ergibt sich eine maximale Grundzulage von 540 Euro jährlich. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 120 Euro jährlich.

Grundzulage im Altersvorsorgedepot: Eigenbeitrag, Förderung und Gesamteinzahlung (Grundzulage)
MerkmalEigenbeitrag/JahrStaatliche GrundzulageGesamteinzahlung ins Depot
Minimum120 €60 € (50 %)180 €
Stufe 1 voll360 €180 € (50 %)540 €
Beispiel1.000 €340 € (180 + 160 €)1.340 €
Maximum1.800 €540 € (180 + 360 €)2.340 €

Hinweis: Die Tabelle zeigt ausschließlich die Grundzulage. Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus kommen gegebenenfalls hinzu.

Kinderzulage: bis zu 300 Euro pro Kind jährlich

Zusätzlich zur Grundzulage erhalten Sparerinnen und Sparer für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro jährlich. Das erhöht die Gesamtförderung für Familien erheblich: Eine Familie mit zwei Kindern erhält zusammen maximal 1.140 Euro staatliche Förderung pro Jahr (540 Euro Grundzulage + 2 × 300 Euro Kinderzulage).

Berufseinsteigerbonus: 200 Euro für junge Sparer

Wer unter 25 Jahren erstmals ein Altersvorsorgedepot eröffnet, erhält einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro. Dieser Bonus soll einen Anreiz schaffen, bereits früh mit dem Aufbau privater Altersvorsorge zu beginnen – je früher eingespart wird, desto stärker wirkt der Zinseszinseffekt über Jahrzehnte.

Förderberechtigte Personengruppen

Das Altersvorsorgereformgesetz öffnet das Altersvorsorgedepot ausdrücklich für folgende Personengruppen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Beamtinnen und Beamte
  • Selbstständige und Freiberufler
  • Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

Gesetzlich geregelt (BGBl. I 2026 Nr. 156)

Grundzulage bis 540 €/Jahr, Kinderzulage bis 300 €/Kind, Berufseinsteigerbonus 200 €, Mindesteigenbeitrag 120 € – alle Werte sind durch BGBl. I 2026 Nr. 156 gesetzlich verbindlich.

Noch nicht abschließend bekannt

Welche konkreten Anbieter zu welchen Konditionen das Depot anbieten werden, steht noch nicht abschließend fest. Offizielle Angaben folgen mit dem Inkrafttreten am 01.01.2027.

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Stand der Informationen: Mai 2026

Das Standarddepot

Das Altersvorsorgereformgesetz führt neben dem frei wählbaren Altersvorsorgedepot auch ein Standarddepot ein. Es ist eine gesetzlich verankerte Auffanglösung, die sicherstellen soll, dass alle Förderberechtigten unkompliziert Zugang zur staatlichen Vorsorgeförderung erhalten – auch dann, wenn sie keinen aktiven Produktauswahlprozess durchführen oder sich nicht für einen bestimmten Anbieter entschieden haben.

Das Standarddepot soll folgende Prinzipien erfüllen:

  • Niedrigschwelliger Zugang: Das Standarddepot ermöglicht die Teilnahme an der staatlichen Förderung ohne komplexe Vergleichs- oder Auswahlprozesse. Wer keinen Anbieter aktiv wählt, wird über das Standarddepot automatisch in die Förderung einbezogen.
  • Standardisierte, diversifizierte Anlage: Das Standarddepot sieht eine nach gesetzlichen Vorgaben diversifizierte Anlage vor. Es wird voraussichtlich auf breit streuenden, kostengünstigen Fonds (z. B. ETFs) mit einem dem Alter angepassten Risikoprofil basieren.
  • Gesetzliche Kostenobergrenze: Das Gesetz sieht für das Standarddepot eine Deckelung der laufenden Kosten vor, um Sparende vor übermäßigen Gebühren zu schützen.
  • Automatische Förderübertragung: Die staatlichen Zulagen fließen direkt in das Standarddepot, ohne dass ein gesonderter Förderantrag notwendig ist.
  • Wechsel jederzeit möglich: Wer sich später für ein selbst gewähltes Depot bei einem anderen Anbieter entscheidet, kann jederzeit aus dem Standarddepot wechseln, ohne die angesammelten Zulagen zu verlieren.

Das Standarddepot richtet sich vor allem an Personen, die wenig Erfahrung mit Wertpapieren haben, keine Zeit für den Produktvergleich aufwenden möchten oder erst einmal in die staatlich geförderte Vorsorge einsteigen wollen. Es senkt die Einstiegshürde erheblich und ist ein zentrales Element des Gesetzes, um eine breite gesellschaftliche Beteiligung an der geförderten privaten Altersvorsorge zu ermöglichen.

Standarddepot vs. selbst gewähltes Depot

Der Unterschied zum selbst gewählten Altersvorsorgedepot liegt vor allem in der Anlagefreiheit: Wer ein reguläres Altersvorsorgedepot bei einem Anbieter seiner Wahl eröffnet, kann aus dem gesetzlich zugelassenen Produktspektrum (ETFs, OGAW-Fonds, bestimmte Investmentfonds, bestimmte Anleihen) die für sich passende Kombination wählen. Das Standarddepot hingegen folgt einem gesetzlich vordefinierten Anlagemodell und ist damit weniger flexibel, aber auch weniger komplex.

Gesetzlich geregelt – BGBl. I 2026 Nr. 156 (Verkündung 29.05.2026)

Das Standarddepot ist im Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156) verbindlich geregelt. Konkrete Details zu Anbietern, Produkten und Antragsstellung werden mit dem Inkrafttreten am 01.01.2027 bekannt.

Stand der Informationen: Mai 2026

Altersvorsorgedepot für Selbstständige und Freiberufler

Eine der bedeutendsten Neuerungen des Altersvorsorgereformgesetzes ist die ausdrückliche Öffnung des Altersvorsorgedepots für Selbstständige, Freiberufler und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. In der bisherigen Riester-Welt war die Förderung für diese Personengruppen stark eingeschränkt: Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war oder keine freiwilligen Beiträge einzahlte, hatte in der Regel keinen Zugang zur Riester-Förderung.

Das ändert sich ab dem 01.01.2027 grundlegend. Das Altersvorsorgereformgesetz sieht vor, dass Selbstständige dieselben Förderkonditionen erhalten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • Voller Zugang zur Grundzulage: Selbstständige können die staatliche Grundzulage von bis zu 540 Euro jährlich in Anspruch nehmen – ohne Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung.
  • Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus: Auch Kinderzulage (bis 300 Euro/Kind) und Berufseinsteigerbonus (200 Euro für unter 25-Jährige) gelten uneingeschränkt.
  • Gleiche Anlageformen: ETFs, OGAW-Fonds, bestimmte Investmentfonds und bestimmte Anleihen stehen Selbstständigen genauso offen wie anderen Förderberechtigten.

Altersvorsorgedepot vs. Rürup-Rente für Selbstständige

Bisher war die Rürup-Rente (Basis-Rente) das zentrale steuerlich geförderte Instrument für Selbstständige. Ab 2027 steht das Altersvorsorgedepot als Alternative daneben. Die wesentlichen Unterschiede im sachlichen Überblick:

Altersvorsorgedepot vs. Rürup-Rente für Selbstständige (Überblick)
MerkmalAltersvorsorgedepotRürup-Rente (Basisrente)
FörderartDirekte Zulage (bis 540 €/Jahr Grundzulage)Steuerlicher Sonderausgabenabzug
AnlageformenETFs, OGAW-Fonds, bestimmte AnleihenÜberwiegend Versicherungsprodukte; Fondspolicen möglich
FlexibilitätWertpapierdepot; gesetzlich gebundene EntnahmeKeine Kapitalentnahme; Verrentung
BesteuerungNachgelagert (Auszahlungen als Einkommen)Nachgelagert (Auszahlungen als Einkommen)
Starttermin01.01.2027Seit 2005 verfügbar

Für Selbstständige mit hohem Steuersatz kann die Rürup-Rente durch den Sonderausgabenabzug weiterhin attraktiv sein. Das Altersvorsorgedepot bietet demgegenüber mehr Anlagefreiheit und eine direkte, transparent sichtbare Zulage. Welches Instrument im Einzelfall besser passt, hängt von Einkommenssituation, Risikobereitschaft und persönlichen Vorsorgezielen ab. Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert.

Gesetzlich geregelt – BGBl. I 2026 Nr. 156 (Verkündung 29.05.2026)

Selbstständige, Freiberufler und Versorgungswerke-Mitglieder sind ab 01.01.2027 ausdrücklich förderberechtigt (BGBl. I 2026 Nr. 156) – ohne Voraussetzung gesetzlicher Rentenversicherungsbeiträge.

Stand der Informationen: Mai 2026

ETF-Sparen im Altersvorsorgedepot

Ein wesentlicher Unterschied zur klassischen Riester-Rente ist der gesetzlich verankerte Fokus auf Wertpapiere. Das Altersvorsorgereformgesetz lässt folgende Anlageformen im Altersvorsorgedepot ausdrücklich zu:

  • ETFs (Exchange Traded Funds): Börsengehandelte Indexfonds, die einen Marktindex nachbilden und in der Regel niedrige laufende Kosten aufweisen.
  • OGAW-Fonds: Investmentfonds, die den europäischen OGAW-Richtlinien (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) entsprechen und ein hohes Anlegerschutzniveau bieten.
  • Bestimmte Investmentfonds: Weitere, im Gesetz näher spezifizierte Fondskategorien, die die gesetzlichen Anforderungen an Diversifikation und Anlegerschutz erfüllen.
  • Bestimmte Anleihen: Im Gesetz definierte Schuldtitel, die als sicherere Beimischung in das Depot aufgenommen werden können.

Ausdrücklich nicht zugelassen sind klassische Riester-Versicherungsprodukte mit Beitragsgarantie, da das Altersvorsorgedepot bewusst auf ertragsstärkere Wertpapiere ausgerichtet ist. ETFs als kostengünstige Indexfonds stehen im Mittelpunkt: Sie ermöglichen durch den Durchschnittskosteneffekt (Cost-Averaging) eine risikogestreute Anlage über lange Zeiträume. Wer regelmäßig spart – etwa über einen ETF-Sparplan – kauft bei niedrigen Kursen mehr Anteile und bei hohen Kursen weniger. Das mildert den Einfluss von Marktschwankungen auf den durchschnittlichen Einstandskurs.

Welche konkreten Produkte zugelassene Anbieter nach dem Inkrafttreten anbieten werden – also welche ETFs oder Fonds konkret im Depot hinterlegt werden können – ist noch nicht abschließend bekannt. Das ist abhängig von der Produktgestaltung der einzelnen Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen.

Gesetzlich geregelt (BGBl. I 2026 Nr. 156)

Gesetzlich zugelassene Anlageformen (ETFs, OGAW-Fonds, bestimmte Investmentfonds, bestimmte Anleihen) sind durch BGBl. I 2026 Nr. 156 verbindlich definiert.

Noch nicht abschließend bekannt

Welche konkreten Produkte einzelne Anbieter im Depot anbieten werden, steht noch nicht fest. Produktlisten werden von den Anbietern nach dem Inkrafttreten am 01.01.2027 veröffentlicht.

Stand der Informationen: Mai 2026

Altersvorsorgedepot vs. Riester-Rente

Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wesentlichen strukturellen Unterschiede zwischen dem neuen Altersvorsorgedepot (ab 01.01.2027) und der bisherigen Riester-Rente. Einzelne Details zu Anbieterkonditionen sind noch nicht vollständig bekannt.

Strukturvergleich: Altersvorsorgedepot (ab 2027) und Riester-Rente
MerkmalAltersvorsorgedepot (ab 2027)Riester-Rente (bisheriges Modell)
AnlageschwerpunktETFs, OGAW-Fonds, bestimmte Anleihen (gesetzlich geregelt)Häufig Versicherungs- oder Fondssparpläne
Staatliche FörderungGrundzulage bis 540 €/Jahr + Kinderzulage bis 300 €/KindGrundzulage 175 €/Jahr + Kinderzulage 185–300 €/Kind
KapitalgarantieKeine gesetzliche Beitragsgarantie (Wertpapieranlage)Beitragsgarantien je nach Vertrag üblich
SelbstständigeAusdrücklich förderberechtigt (BGBl. I 2026 Nr. 156)Nur bei freiwilliger GRV-Mitgliedschaft zugänglich
StandarddepotGesetzlich verankertes AuffangmodellKein vergleichbares Standardmodell
Neue VertragsabschlüsseAb 01.01.2027 möglichKeine neuen geförderten Verträge ab 2027
BesteuerungNachgelagert (Auszahlungen als Einkommen)Nachgelagert (Auszahlungen als Einkommen)

Bestehende Riester-Verträge können bis auf Weiteres weitergeführt werden. Das Gesetz enthält Übergangsregelungen; konkrete Überführungsmöglichkeiten richten sich nach den individuellen Vertragsdetails.

Stand der Informationen: Mai 2026

Altersvorsorgedepot vs. normaler ETF-Sparplan

Ein gefördertes Altersvorsorgedepot unterscheidet sich von einem frei verfügbaren ETF-Sparplan vor allem durch die staatliche Förderung und die damit verbundenen Bindungen. Für Personen ohne Riester-Hintergrund oder mit starkem Wunsch nach Flexibilität lohnt sich ein sachlicher Vergleich beider Wege.

Strukturvergleich: Altersvorsorgedepot (gefördert) und freier ETF-Sparplan
MerkmalAltersvorsorgedepot (gefördert)Freier ETF-Sparplan
Staatliche FörderungGrundzulage bis 540 €/Jahr + KinderzulageKeine gesonderte Vorsorgeförderung
VerfügbarkeitAn Vorsorgeregeln gebunden (Entnahme ab Rentenbeginn)Jederzeit frei verfügbar
AnlageauswahlETFs, OGAW-Fonds, bestimmte Anleihen (gesetzlich definiert)Sehr breite, freie Auswahl ohne gesetzliche Einschränkung
BesteuerungNachgelagert (Auszahlungen im Rentenalter als Einkommen)Abgeltungsteuer auf Erträge nach geltendem Recht
Regulatorischer RahmenAltersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156)Allgemeines Kapitalmarkt- und Steuerrecht
EignungGut geeignet für langfristige Vorsorge mit FörderanspruchGut geeignet für flexible Anlageziele

Beide Wege schließen sich nicht aus – viele Sparerinnen und Sparer nutzen sowohl ein gefördertes Vorsorgevehikel als auch einen freien ETF-Sparplan parallel. Welche Kombination optimal ist, hängt von individuellen Zielen, Steuersituation und Liquiditätsbedarf ab.

Stand der Informationen: Mai 2026

Steuerliche Grundbegriffe im Zusammenhang

Das Altersvorsorgedepot folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Beiträge und staatliche Zulagen sind in der Ansparphase steuerbegünstigt; Auszahlungen im Rentenalter werden als Einkommen versteuert. Das entspricht dem Modell, das auch für die gesetzliche Rentenversicherung und die Rürup-Rente gilt. Einen ausführlichen Überblick über Kapitalertragsteuern bietet die Seite Steuern auf Kapitalerträge: Abgeltungsteuer & Vorabpauschale.

Nachgelagerte Besteuerung

Die eingezahlten Eigenbeiträge sowie die staatlichen Zulagen werden im Rahmen der gesetzlichen Förderung steuerlich begünstigt. Im Gegenzug unterliegen die Auszahlungen im Rentenalter der Einkommensteuer. Da das zu versteuernde Einkommen im Ruhestand in der Regel niedriger ist als während der Erwerbsphase, ergibt sich typischerweise ein steuerlicher Vorteil.

Abgeltungsteuer und Freistellung in der Ansparphase

Bei einem gewöhnlichen Wertpapierdepot unterliegen Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne der Abgeltungsteuer (25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Für das Altersvorsorgedepot gelten besondere steuerliche Regelungen in der Ansparphase, die von der normalen Abgeltungsteuer abweichen. Die genauen Details sind im Altersvorsorgereformgesetz geregelt und sollten bei individuellen Fragen mit einem Steuerberater besprochen werden.

Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Wer in thesaurierende ETFs investiert (solche, die Erträge intern reinvestieren statt auszuschütten), muss in einem gewöhnlichen Depot jährlich eine sogenannte Vorabpauschale versteuern. Ob und wie dieses Instrument im Rahmen des Altersvorsorgedepots wirkt, ergibt sich aus den detaillierten steuerlichen Regelungen des Gesetzes.

Sparerpauschbetrag

Der jährliche Sparerpauschbetrag (ab 2023: 1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner) schützt Kapitalerträge im gewöhnlichen Depot bis zu dieser Grenze von der Abgeltungsteuer. Im Kontext des Altersvorsorgedepots mit seiner eigenen steuerlichen Behandlung spielt der Sparerpauschbetrag eine andere Rolle als bei einem freien Depot. Steuerberater können die individuelle Situation einordnen.

Stand der Informationen: Mai 2026

Für wen lohnt sich das Altersvorsorgedepot?

Mit dem verbindlichen Gesetzesrahmen lässt sich nun sachlich beschreiben, welche Personengruppen vom Altersvorsorgedepot besonders profitieren – und wo individuelle Abwägungen sinnvoll sind. Die folgenden Überlegungen ersetzen keine individuelle Beratung.

Beschäftigte mit langem Anlagehorizont

Grundsätzlich richtet sich das Altersvorsorgedepot an Personen mit einem langen Zeitraum bis zum Renteneintritt. Wer früh beginnt, profitiert vom Zinseszinseffekt und kann Kursschwankungen von Wertpapieren über Jahrzehnte ausgleichen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören zu den Hauptzielgruppen – insbesondere, weil die staatliche Zulage direkt und transparent ins Depot fließt.

Selbstständige und Freiberufler

Ab 2027 erhalten Selbstständige erstmals ohne Umwege über die gesetzliche Rentenversicherung Zugang zur staatlichen Vorsorgeförderung. Für Personen, die bisher ausschließlich auf die Rürup-Rente oder freie ETF-Sparpläne angewiesen waren, eröffnet das Altersvorsorgedepot eine neue, direkt geförderte Option. Mehr dazu im Abschnitt für Selbstständige.

Familien mit Kindern

Familien profitieren besonders deutlich: Pro Kind werden bis zu 300 Euro Kinderzulage jährlich gewährt. Bei zwei Kindern summiert sich die Gesamtförderung auf bis zu 1.140 Euro pro Jahr (540 Euro Grundzulage + 600 Euro Kinderzulagen). Das ist eine erhebliche staatliche Unterstützung, die das Altersvorsorgedepot für Eltern besonders attraktiv macht.

Berufseinsteiger unter 25 Jahren

Wer das Depot unter 25 Jahren eröffnet, erhält einmalig den Berufseinsteigerbonus von 200 Euro. Angesichts des Zinseszinseffekts über mehrere Jahrzehnte kann ein früher Start erhebliche Vorteile bieten.

Personen mit bestehendem Riester-Vertrag

Wer bereits einen Riester-Vertrag hält, sollte mit einem unabhängigen Berater prüfen, ob und wann ein Wechsel sinnvoll sein könnte. Da das Gesetz Übergangsregelungen enthält, ist eine voreilige Kündigung nicht empfehlenswert. Mehr dazu im Abschnitt Bestehende Riester-Verträge.

Stand der Informationen: Mai 2026

Steuern, Auszahlung und Risiken

Das Altersvorsorgereformgesetz regelt das Grundprinzip der Besteuerung und den Auszahlungsrahmen verbindlich. Details zu konkreten Auszahlungsmodalitäten sind teilweise noch abhängig von der Produktgestaltung der einzelnen Anbieter, die ab 2027 bekannt sein werden.

Folgende Risikoarten sind bei einem wertpapierbasierten Vorsorgedepot generell relevant und unabhängig von der konkreten Ausgestaltung zu beachten:

  • Marktrisiko: Wertpapiere wie Aktien und Fonds unterliegen Kursschwankungen. Der Depotwert kann zeitweise erheblich fallen. Verluste sind grundsätzlich möglich, auch wenn historisch ein langer Anlagehorizont das Risiko verringert hat.
  • Inflationsrisiko: Über lange Zeiträume kann Inflation die reale Kaufkraft des angesparten Vermögens mindern. Nominale Werte sind stets um die erwartete Inflation zu bereinigen.
  • Anbieterrisiko: Bis offizielle Marktangebote vorliegen, ist keine Bewertung konkreter Produkte möglich. Nutzen Sie ausschließlich offiziell regulierte Anbieter.
  • Steuerliches Auszahlungsrisiko: Da Auszahlungen im Rentenalter als Einkommen versteuert werden, hängt der tatsächliche Nettoertrag vom persönlichen Steuersatz im Rentenalter ab – der heute noch nicht bekannt ist.

Gesetzlich geregelt (BGBl. I 2026 Nr. 156)

Das Altersvorsorgedepot folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung (BGBl. I 2026 Nr. 156). Wertpapieranlagen unterliegen Kursschwankungen – kein Kapitalerhalt garantiert.

Noch nicht abschließend bekannt

Konkrete Auszahlungsmodalitäten einzelner Anbieter sowie die persönliche steuerliche Auswirkung im Rentenalter stehen noch nicht abschließend fest.

Stand der Informationen: Mai 2026

Was ist mit bestehenden Riester-Verträgen?

Wer bereits einen Riester-Vertrag hält, steht vor der Frage, ob er diesen kündigen, beitragsfrei stellen oder weiterführen soll. Das Altersvorsorgereformgesetz enthält Übergangsregelungen, deren konkrete Auswirkungen auf einzelne Verträge von deren Ausgestaltung abhängen.

Grundsätzlich gilt:

  • Keine voreiligen Entscheidungen: Bestehende Riester-Verträge können weitergeführt werden. Eine Kündigung oder Beitragsfreistellung ist nicht allein aufgrund des Inkrafttretens des Altersvorsorgedepots notwendig. Maßgeblich sind die individuellen Vertragskonditionen.
  • Fachkundige Beratung einholen: Vor jeder Vertragsänderung ist eine unabhängige Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Honorarberater ratsam – gerade weil Kündigung und Überführung steuerliche Rückzahlungspflichten auslösen können.
  • Neue Riester-Verträge: Ab 01.01.2027 werden neue Riester-Verträge nicht mehr staatlich gefördert. Wer noch 2026 einen neuen Vertrag abschließt, sollte prüfen, ob das angesichts des bevorstehenden Förderwechsels sinnvoll ist.
  • Offizielle Informationen verfolgen: Neue Meldungen des BMF und BMAS sowie Stellungnahmen der Verbraucherzentrale helfen, fundiert zu entscheiden.

Für Fragen zum bestehenden Rentensystem und zu den Grundlagen der Altersvorsorge bietet die Altersvorsorge-Übersichtsseite sowie die Verbraucherzentrale und die Deutsche Rentenversicherung neutrale erste Anlaufstellen.

Stand der Informationen: Mai 2026

Förderrechner & Anbieter-Vergleich

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Förderberechnung auf Basis des Altersvorsorgereformgesetzes (BGBl. I 2026 Nr. 156, gültig ab 01.01.2027)

= 50,00 €/Monat

+200 € Bonus wenn Alter < 25

Ihre Förderung im Überblick

Eigenbeitrag/Jahr600,00 €
Grundzulage Stufe 1 (50 % auf erste 360 €)180,00 €
Grundzulage Stufe 2 (25 % auf 360–1.800 €)60,00 €
Gesamtförderung240,00 €
Gesamtbetrag im Depot (Jahr 1)840,00 €
Effektive Förderquote28,57 %

Der Rechner zeigt eine vereinfachte Förderberechnung auf Basis der gesetzlichen Werte (BGBl. I 2026 Nr. 156). Er ersetzt keine individuelle Finanz- oder Anlageberatung.

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Quellen & Methodik
Diese Seite gibt ausschließlich den Stand offiziell bestätigter Informationen wieder. Primärquelle ist das Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 156, Altersvorsorgereformgesetz, verkündet 29.05.2026). Ergänzend werden Veröffentlichungen von Bundesbehörden, parlamentarischen Dokumenten und anerkannten Verbraucherorganisationen herangezogen. Zahlen und Fristen werden ausschließlich auf Basis verbindlicher gesetzlicher Regelungen genannt. Alle Inhalte werden bei Gesetzesänderungen aktualisiert. Stand: Mai 2026.
  1. [1]Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 156) – Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29.05.2026
  2. [2]Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Informationen zur Reform der privaten Altersvorsorge und zum Altersvorsorgedepot
  3. [3]Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Altersvorsorge und Rentenpolitik in Deutschland
  4. [4]Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Gesetzliche Rentenversicherung, private Ergänzungsvorsorge und Renteninformation
  5. [5]Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – Bewertung und Anforderungen an das Altersvorsorgedepot
  6. [6]Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) – Altersvorsorge, Rentensystem und private Vorsorge in Deutschland

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