Altersvorsorgedepot
Staatliche Förderung im Altersvorsorgedepot erklärt
Grundzulage bis 540 €, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus – alle Förderbeträge und Rechenbeispiele auf einen Blick. Datenstand: BGBl. I 2026 Nr. 156 (29.05.2026).
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Das Wichtigste in Kürze
- Grundzulage: 50 % auf ≤ 360 €, 25 % auf 360,01–1.800 € Eigenbeitrag → max. 540 € jährlich
- Kinderzulage: bis 300 € pro Kind jährlich
- Berufseinsteigerbonus: 200 € einmalig (unter 25 Jahre)
- Mindesteigenbeitrag: 120 € pro Jahr
- Start: 01.01.2027 (BGBl. I 2026 Nr. 156)
Die Förderstruktur im Überblick
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156, verkündet 29.05.2026) hat der Gesetzgeber eine zweistufige Förderstruktur für das Altersvorsorgedepot eingeführt, die deutlich direkter und transparenter ist als das bisherige Riester-System. Anstelle eines pauschalen Zulagebetrags und eines komplizierten Mindesteigenbeitragsrechners wird die Förderung als prozentualer Zuschuss auf den tatsächlichen Eigenbeitrag gewährt.
Das Prinzip ist ein sogenanntes gestaffeltes Matching: Für den ersten Teil des Eigenbeitrags erhält die Sparerin oder der Sparer einen höheren Förderanteil (50 %), für darüber hinausgehende Beträge einen niedrigeren (25 %). Das Modell belohnt insbesondere Personen mit niedrigeren Einkommen überproportional, weil sie für einen geringeren Eigenbeitrag bereits die volle Förderquote erhalten.
Die Kinderzulage und der Berufseinsteigerbonus kommen zusätzlich zur Grundzulage hinzu und werden gesondert behandelt. Alle Beträge, Staffelgrenzen und Berechtigungsvoraussetzungen sind im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 156 verbindlich geregelt. Die auf dieser Seite genannten Zahlen geben ausschließlich den gesetzlichen Stand wieder – keine eigene Interpretation oder Prognose.
Grundzulage: Die Staffelförderung
Die Grundzulage ist der Kern der staatlichen Förderung. Sie wird jährlich auf Antrag gewährt und berechnet sich wie folgt (Quelle: BGBl. I 2026 Nr. 156):
| Eigenbeitrag pro Jahr | Förderquote | Maximale Zulage in dieser Staffel |
|---|---|---|
| 120 € – 360 € | 50 % | bis zu 180 € |
| 360,01 € – 1.800 € | 25 % | bis zu 360 € |
| Gesamt (bei 1.800 € Eigenbeitrag) | — | 540 € |
Wichtig zu verstehen: Die Förderung ist ein Zuschuss zum Eigenbeitrag, keine fixe Pauschale. Wer 360 Euro einzahlt, erhält 180 Euro Förderung. Wer 1.000 Euro einzahlt, erhält 180 Euro aus der ersten Staffel plus 160 Euro aus der zweiten Staffel (25 % auf 640 Euro) – insgesamt 340 Euro. Die volle Grundzulage von 540 Euro wird erst ab einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro erreicht.
Alle im Depot enthaltenen Wertpapiere bleiben bis zur Auszahlung im Rahmen der steuerlichen Regelungen des Altersvorsorgereformgesetzes gebunden. Details zur Besteuerung bei Auszahlung regelt der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz (EStG); hierüber geben das BMF und steuerliche Berater Auskunft.
Mindesteigenbeitrag: 120 Euro pro Jahr
Das Gesetz sieht einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich vor. Erst wenn dieser Betrag geleistet wird, greift die staatliche Förderung. Unterhalb der 120-Euro- Schwelle besteht kein Förderanspruch für das jeweilige Jahr.
Der Mindesteigenbeitrag muss nicht in einem Betrag entrichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass Ratenzahlungen (monatlich, vierteljährlich) möglich sind, soweit der Depotanbieter dies unterstützt. Die genauen modalen Anforderungen legen die Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest.
Bitte beachten: Ein Jahr, in dem der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wird, führt nicht zur Kündigung des Vertrags. Die staatliche Förderung entfällt schlicht für dieses Beitragsjahr. In den folgenden Jahren kann die Förderung wieder in voller Höhe beansprucht werden, sofern der Mindesteigenbeitrag geleistet wird.
Gesetzlich geregelt (BGBl. I 2026 Nr. 156)
Mindesteigenbeitrag: 120 € pro Jahr. Darunter: keine Förderung. Ab 120 €: Staffelförderung gilt. Ab 1.800 €: volle Grundzulage von 540 € erreichbar.
Berufseinsteigerbonus: 200 Euro für Berufseinsteiger
Neben der regulären Staffelförderung sieht das Gesetz einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro vor. Dieser Bonus gilt für Personen unter 25 Jahren, die zum ersten Mal einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Der Berufseinsteigerbonus wird einmalig ausgezahlt, nicht jährlich. Er kommt zusätzlich zur Grundzulage und zur gegebenenfalls bestehenden Kinderzulage. Das Ziel des Gesetzgebers: Berufseinsteigern einen besonderen Anreiz zu setzen, frühzeitig mit der privaten Altersvorsorge zu beginnen und damit von einem langen Anlagehorizont zu profitieren.
Wichtig: Der Berufseinsteigerbonus muss beantragt werden. Er wird nicht automatisch ausgezahlt. Die genaue Antragstellung regeln die Anbieter und die zuständige Bundeszentralstelle für Steuern (BZSt), die auch für das Zulagemanagement zuständig ist.
Gesetzlich geregelt – BGBl. I 2026 Nr. 156
Berufseinsteigerbonus: 200 € einmalig für erstmaligen Vertragsabschluss unter 25 Jahren. Zusätzlich zur Grundzulage. Antragspflicht.
Rechenbeispiele zur Förderung
Die folgenden Beispiele illustrieren, wie sich verschiedene Eigenbeiträge auf die Förderung auswirken. Alle Zahlen beziehen sich ausschließlich auf die Grundzulage ohne Kinderzulage. Die Beispiele sind keine Finanzberatung, sondern rechnerische Veranschaulichungen auf Basis des Gesetzes.
| Eigenbeitrag/Jahr | Förderung Staffel 1 (50 %) | Förderung Staffel 2 (25 %) | Gesamt-Förderung |
|---|---|---|---|
| 120 € | 60 € | — | 60 € |
| 360 € | 180 € | — | 180 € |
| 600 € | 180 € | 60 € | 240 € |
| 1.000 € | 180 € | 160 € | 340 € |
| 1.800 € | 180 € | 360 € | 540 € |
Hinweis: Wer zusätzlich kindergeldberechtigt ist, erhält pro Kind bis zu 300 Euro Kinderzulage. Ein Haushalt mit zwei Kindern und maximalem Eigenbeitrag könnte so auf eine Gesamtförderung von 1.140 Euro kommen (540 + 300 + 300). Details zur Kinderzulage finden Sie auf der Seite Kinderzulage im Altersvorsorgedepot.
Förderung individuell berechnen
Geben Sie Ihren Eigenbeitrag, Ihr Alter und die Kinderzahl ein, um Ihre persönliche Förderung sofort zu sehen:
Förderberechnung auf Basis des Altersvorsorgereformgesetzes (BGBl. I 2026 Nr. 156, gültig ab 01.01.2027)
= 50,00 €/Monat
+200 € Bonus wenn Alter < 25
Ihre Förderung im Überblick
Der Rechner zeigt eine vereinfachte Förderberechnung auf Basis der gesetzlichen Werte (BGBl. I 2026 Nr. 156). Er ersetzt keine individuelle Finanz- oder Anlageberatung.
Wer ist förderberechtigt?
Das Altersvorsorgereformgesetz hat den Kreis der Förderberechtigten gegenüber der Riester-Rente erheblich erweitert. Während die Riester-Förderung im Kern auf Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ausgerichtet war, öffnet das Altersvorsorgedepot die staatliche Förderung auch für Selbstständige und Freiberufler.
- Arbeitnehmer: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
- Beamte: Beamtinnen und Beamte auf Bundes- und Landesebene; auch Beamte auf Probe oder Zeit.
- Selbstständige und Freiberufler: Auch ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung förderberechtigt – ein zentraler Unterschied zur Riester-Rente.
- Versorgungswerks-Mitglieder: Angehörige berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Architekten, Anwälte) mit Befreiung von der GRV.
Für Selbstständige ist der erweiterte Förderkreis besonders relevant. Details zur Situation von Selbstständigen und Freiberuflern finden Sie auf Altersvorsorgedepot für Selbstständige.
Noch nicht abschließend bekannt
Detailregelungen zur Abgrenzung einzelner Personengruppen und Sonderfälle (z. B. geringfügige Beschäftigung, Grenzgänger) werden durch Durchführungsverordnungen und BMF-Schreiben präzisiert. Aktuelle Hinweise liefert die Bundeszentralstelle für Steuern (BZSt).
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