Riester-Wechsel

Riester-Zulage für Ehepartner: Optimal nutzen

Ehepaare können die Riester-Förderung gemeinsam nutzen. Wir erklären, wie die Grundzulage, Kinderzulage und die mittelbare Berechtigung für den nicht berufstätigen Partner zusammenwirken.

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Lesezeit: 8 Min.

Das Wichtigste in Kürze

Ehepaare können die Riester-Förderung doppelt nutzen: Der unmittelbar berechtigte Partner erhält Zulagen aus eigenem Recht, der mittelbar berechtigte über nur 60 Euro Eigenbeitrag ebenfalls. Kinderzulagen erhöhen die Förderung zusätzlich.

Einleitung

Worum geht es? Viele Paare fragen: Lohnt sich ein zweiter Riester- bzw. AVD-Vertrag für den Partner, und wie lassen sich Zulagen optimal verteilen? Warum suchen Leser danach? Paare wollen wissen, ob sie durch zwei Verträge mehr staatliche Zulagen und steuerliche Vorteile erreichen. Welche konkrete Antwort bekommt der Leser? Sie erfahren hier, wer Anspruch hat, welche Zulagen anfallen, wie Kinderzulagen zugeordnet werden und welche praktischen Schritte Paare beachten sollten.

Inhaltsverzeichnis

  • Riester und Ehepaare: Das Zusammenspiel der Förderung
  • Grundzulage: 175 Euro pro unmittelbar Berechtigtem
  • Kinderzulage: 185 oder 300 Euro pro Kind
  • Strategische Verteilung der Kinderzulagen
  • Gesamtförderung für eine Familie: Beispielrechnung
  • Wenn ein Partner nicht unmittelbar berechtigt ist
  • Riester und AVD ab 2027
  • Hinweis zu Steuererklärung und Günstigerprüfung
  • Entscheidungsübersicht: Wer sollte einen eigenen Vertrag haben?
  • Praxisbeispiel
  • Weiterführende Begriffe
  • Quellen

Riester und Ehepaare: Das Zusammenspiel der Förderung

Kurzantwort (konkret): Ja — Ehepaare können in der Regel mehr staatliche Förderung erreichen, wenn beide Partner eigene geförderte Verträge haben und die Zulagen sowie Beiträge sinnvoll verteilt werden. Beide Partner können Anspruch auf eine Grundzulage haben; die Kinderzulage wird allerdings immer einem Elternteil zugewiesen. Mittelbar berechtigte Ehepartner können bereits mit einem vergleichsweise kleinen Eigenbeitrag Förderung erhalten; zusätzlich prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung).

Kurz zur Praxis: In vielen Fällen rechnet sich ein zweiter Vertrag für den Partner, weil dadurch zusätzliche Grundzulagen und — je nach Kinderzuweisung — Kinderzulagen in den Haushalt fließen. Welche konkreten Beträge und Regeln gelten, lesen Sie in den folgenden Abschnitten. Links zu weiterführenden Themen: Altersvorsorge, ETF, Sparplan, Depot, Rendite.

Grundzulage: 175 Euro pro unmittelbar Berechtigtem

Die Grundzulage beträgt 175 Euro jährlich pro unmittelbar berechtigtem Sparer. Wenn beide Ehepartner unmittelbar berechtigt sind (zum Beispiel beide sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung), hat jeder Anspruch auf die eigene Grundzulage, sofern die jeweiligen Eigenbeitragsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wenn nur einer der Partner unmittelbar berechtigt ist, erhält dieser die 175 Euro. Der mittelbar berechtigte Partner kann über seinen eigenen Vertrag die Grundzulage erhalten, sofern er mindestens 60 Euro pro Jahr einzahlt.

Praktischer Hinweis: Die Zulage wird je Vertrag ausgezahlt. Deshalb führt ein eigener Vertrag pro Partner dazu, dass die Haushaltssumme an Zulagen höher sein kann als bei einem einzigen Vertrag.

Kinderzulage: 185 oder 300 Euro pro Kind

Für kindergeldberechtigte Kinder gibt es eine zusätzliche Kinderzulage: 185 Euro/Jahr für vor 2008 geborene Kinder und 300 Euro/Jahr für Kinder, die ab 2008 geboren wurden.

Die Kinderzulage wird dem Elternteil zugeteilt, dem das Kindergeld zugerechnet wird. Das ist üblicherweise der Kindergeldempfänger. Beide Elternteile können diese Zulage nicht gleichzeitig erhalten. Wird das Kindergeld an einen Elternteil ausgezahlt, wird die Kinderzulage in der Regel diesem Elternteil zugeordnet; eine Änderung ist möglich, wenn formell die Zuweisung innerhalb des Riester-Systems angepasst wird.

Strategische Verteilung der Kinderzulagen

Weil die Kinderzulage nur einem Elternteil zugutekommt, lohnt sich eine Prüfung, welchem Elternteil die Zulage zugewiesen wird. Praktische Aspekte:

  • Steuerliche Wirkung: Die zulagenberechtigte Vertragsführung beeinflusst die Höhe des abzugsfähigen Sonderausgabenbetrags sowie die Günstigerprüfung. In manchen Fällen ist es vorteilhaft, die Kinderzulage dem Partner mit dem höheren Steuersatz zuzuweisen, weil dadurch der Sonderausgabenabzug stärker wirkt.
  • Liquidität und Beitragsfähigkeit: Wenn ein Partner geringe Beitragsspielräume hat, kann es sinnvoll sein, die Kinderzulage dem Partner mit höherer Einzahlung zuzuweisen, damit die Zulage vollständig genutzt wird.
  • Familienplanung: Bei Alleinverdienern kann die Zuweisung an den verdienenden Partner praktischer sein; bei geteilten Verdiensten lohnt ein Vergleich der Nettovorteile.

Konkreter Tipp für die Praxis: Prüfen Sie beide Varianten (Kinderzulage bei Partner A vs. Partner B) und vergleichen Sie die Summe aus Zulagen plus möglichem Steuervorteil. Das geht mit einem einfachen Haushaltsrechner oder einem Altersvorsorge-Rechner. Anker für internen Rechner

Gesamtförderung für eine Familie: Beispielrechnung

Ausgangsdaten:

  • Beide Elternteile arbeiten, Partner A unmittelbar berechtigt (Grundzulage 175 €)
  • Partner B unmittelbar berechtigt (Grundzulage 175 €)
  • 2 Kinder, beide nach 2008 geboren (je 300 € Kinderzulage)
  • Kindergeld fließt an Partner A

Gesamtzulagen:

  • Partner A: 175 € (Grundzulage) + 600 € (Kinderzulagen) = 775 €
  • Partner B: 175 € (Grundzulage) = 175 €
  • Gesamt: 950 € jährliche staatliche Zulagen

Für diese Förderung muss Partner A den Mindesteigenbeitrag leisten (4 % Bruttolohn minus 775 € Zulagen). Partner B ebenfalls (4 % Bruttolohn minus 175 € Zulagen).

Erläuterung: Der tatsächliche Mindesteigenbeitrag richtet sich nach einer prozentualen Regelung vom Bruttoeinkommen abzüglich einer Zulagenanrechnung; die konkrete Formel und die Berücksichtigung von Zulagen müssen für den Einzelfall geprüft werden. Nutzen Sie hierfür unseren Rechner oder fragen Sie die Vertragsverwaltung.

Wenn ein Partner nicht unmittelbar berechtigt ist

Ist ein Ehepartner nicht unmittelbar berechtigt (z. B. als Hausfrau oder nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtiger Selbständiger), greift die mittelbare Berechtigung. Mit nur 60 Euro Eigenbeitrag erhält der mittelbar berechtigte Partner die Grundzulage.

Das macht einen zweiten Riester- oder AVD-Vertrag auch dann attraktiv, wenn nur einer der Partner in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Wichtig ist, die Beiträge und Zulagen beider Verträge gegeneinander aufzurechnen: Manchmal reicht der niedrige Eigenbeitrag, um die Zulage zu sichern; in anderen Fällen lohnt ein höherer Beitrag, um die volle Förderwirkung zu entfalten.

Weiterführende Links: Altersvorsorge, Geldanlage.

Riester und AVD ab 2027

Ab 2027 gilt das neue AVD-System. Paare mit bestehenden Riester-Verträgen können diese nach altem Recht fortführen oder in das AVD wechseln. Auch im AVD-System ist die Förderung für Paare konzipiert, auch wenn die genauen Parameter angepasst wurden.

Praxishinweis: Wenn Sie einen bestehenden Vertrag haben, vergleichen Sie die Bedingungen des Fortführens mit den Konditionen eines Wechsels ins AVD: Unterschiede können Beiträge, Zulagen, Kostenstrukturen und Auszahlungsmodalitäten betreffen. Für einfache Vergleiche nutzen Sie interne Vergleichsseiten wie unseren Vergleichsbereich oder informieren sich direkt beim Anbieter.

Hinweis zu Steuererklärung und Günstigerprüfung

Das Finanzamt führt bei der Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung durch: Wenn der Steuereffekt des Sonderausgabenabzugs höher ist als die erhaltene Zulage, erhalten Sie die Differenz als Steuererstattung. Das ist besonders relevant für Sparer mit höherem Einkommen.

Praktisch bedeutet das: Paare sollten bei der Steuererklärung prüfen, ob sie die erhaltene Zulage anrechnen lassen oder lieber den Sonderausgabenabzug nutzen — das Finanzamt prüft automatisch beide Varianten und wählt die für den Steuerpflichtigen günstigere.

Wichtig: Die Günstigerprüfung greift nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind und die Angaben in der Steuererklärung korrekt sind. Bei Unsicherheit lohnt ein Gespräch mit einer Steuerfachperson. Wir geben hier keine individuelle Steuerberatung. Siehe auch: Sparerpauschbetrag.

Entscheidungsübersicht: Wer sollte welchen Vertrag haben?

Diese Übersicht hilft bei der Entscheidung, ob beide Partner eigene Verträge abschließen sollten oder ein Vertrag ausreicht.

  • Beide arbeiten und beide sind sozialversicherungspflichtig: Meist sinnvoll, zwei Verträge, um doppelte Grundzulage zu nutzen. (Prüfen: Beitragsfähigkeit, Kinderzulagezuweisung.)
  • Ein Partner ist nicht erwerbstätig oder nicht rentenversicherungspflichtig: Mittelbare Berechtigung kann mit geringem Beitrag die Grundzulage sichern; zweiter Vertrag möglich.
  • Geringes Familienbudget: Rechnen Sie durch, wie viel Eigenbeitrag nötig ist, damit Zulagen voll wirksam werden. Nutzen Sie einen Altersvorsorge-Rechner oder eine Beratung vom Vertragspartner.

Interne Links in dieser Übersicht: ETF (als Anlageoption binnen Verträgen), Geldanlage, Standarddepot, Vergleiche.

Praxisbeispiel

Situation: Ein Ehepaar (beide 38 Jahre): der Mann zahlt 4 % seines Bruttoeinkommens (50.000 €) in sein AVD ein. Die Frau ist Teilzeit-Angestellte (24.000 € Brutto) mit eigenem AVD-Vertrag.

Zulagen-Berechnung 2026:

PositionMannFrau
Bruttoeinkommen50.000 €24.000 €
4%-Beitrag (brutto)2.000 €960 €
Grundzulage175 €175 €
Mindesteigenbeitrag1.825 €785 €
Staatliche Förderquote8,75 %18,2 %

Erläuterung zur Tabelle: Die Zahlen wurden zur Veranschaulichung aus den angenommenen Beiträgen berechnet; konkrete Förderquoten hängen von der individuellen Situation, der tatsächlichen Beitragsberechnung und eventuellen weiteren Zulagen ab.

Die Frau profitiert bei niedrigerem Einkommen von einer höheren relativen Förderquote. Mit zwei Kindern (je 300 € Kinderzulage) steigt die Förderquote weiter deutlich.

Der Sparerpauschbetrag kann parallel für Kapitalerträge außerhalb des geförderten Depots genutzt werden.

Risikohinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar.

Stand: Juli 2026

Weiterführende Begriffe

Für ein tieferes Verständnis der Themen in diesem Artikel empfehlen wir folgende Glossareinträge:

  • Altersvorsorge — Überblick über alle Formen der privaten und staatlichen Altersvorsorge
  • Rentenversicherung — Funktionsweise der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland
  • ETF — Exchange Traded Funds: kostengünstige, börsengehandelte Indexfonds
  • Abgeltungssteuer — Kapitalertragssteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne
  • Sparerpauschbetrag — Jährlicher Freibetrag auf Kapitalerträge
  • Zinseszins — Wie Erträge auf bereits erzielte Erträge weiterwachsen

Weitere nützliche Seiten auf fondssuche.com: Altersvorsorge, ETF, Geldanlage, Tagesgeld, Rechner.

Quellen

  1. Gesetzliche Regelungen zur Altersvorsorge und Zulagen — offizielle Gesetzestexte und Änderungen.
  2. Informationen zur Grund- und Kinderzulage — amtliche Erläuterungen und Ratgeber der zuständigen Ministerien.
  3. Hinweise zu mittelbar Berechtigten und 60-Euro-Regelung — Informationsblätter der Rentenversicherung bzw. zuständiger Stellen.
  4. Günstigerprüfung und steuerliche Behandlung — Erläuterungen im Einkommensteuerrecht und von Finanzverwaltungen.
  5. AVD-Umstellung ab 2027 — Gesetzliche Übergangsregelungen und Verlautbarungen.

(Anmerkung: Die hier verwendeten Zahlen und Beispiele dienen der Illustration. Konkrete Rechtsgrundlagen und aktuelle Zahlen finden Sie in den amtlichen Quellen, die in den suggestedSources aufgeführt sind.)

Häufige Fragen

Quellen und weiterführende Informationen
Wir verlinken bevorzugt Primärquellen (Gesetze, Behörden, Anbieter-Originaldokumente) und kennzeichnen den jeweiligen Datenstand. Inhalte werden redaktionell geprüft und bei Bedarf aktualisiert.
  1. [1]Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156)
  2. [2]Bundesministerium der Finanzen – Riester-Rente
  3. [3]Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Altersvorsorge
  4. [4]Deutsche Rentenversicherung Bund
  5. [5]EUR-Lex – EU-Rechtsakte, sofern relevant für nationale Förderregelungen (Abruf: Juli 2026)
  6. [6]Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
  7. [7]Statistisches Bundesamt (Destatis) – Einkommensdaten zur Berechnung von Förderwirkungen (Abruf: Juli 2026)

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