Frühstartrente – Kosten, ETF & Erträge

Frühstartrente und AVD-Kinderzulage: Kumulierung?

Was Eltern mit AVD-Anspruch wissen müssen.

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Lesezeit: 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

Ob Frühstartrente und Kinderzulage im Altersvorsorgedepot (AVD) kombiniert werden können, ist noch offen. Beide Förderinstrumente verfolgen ähnliche Ziele, sind aber unterschiedlich konstruiert.

Inhaltsverzeichnis

  • Frühstartrente und AVD im Überblick
  • Was ist die AVD-Kinderzulage?
  • Was ist die Frühstartrente?
  • Unterschiede und Gemeinsamkeiten
  • Kumulierung: Was bisher bekannt ist
  • Praktische Relevanz für Eltern
  • Praxisbeispiel: Familie mit AVD und Frühstartrente
  • Fazit
Hinweis: Alle Angaben basieren auf dem BMF-Referentenentwurf zur Frühstartrente vom 21. Juli 2026 und dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156). Stand: Juli 2026.

Frühstartrente und AVD im Überblick

Deutschland führt ab 2027 das neue Altersvorsorgedepot (AVD) ein – die Nachfolge der Riester-Rente. Gleichzeitig plant die Bundesregierung die Frühstartrente (Referentenentwurf Juli 2026) als eigenständiges Kinder-Vorsorgemodell. Beide Instrumente fördern die langfristige Kapitalanlage, richten sich aber an verschiedene Gruppen und haben unterschiedliche Mechanismen.

Für Eltern, die selbst ein Altersvorsorgedepot haben oder für ihre Kinder einrichten, stellt sich die Frage: Können Frühstartrente und AVD-Kinderzulage kombiniert werden? Wer parallel spart, nutzt den Zinseszinseffekt für beide Instrumente.

Was ist die AVD-Kinderzulage?

Das Altersvorsorgedepot sieht eine Kinderzulage für berechtigte AVD-Sparer vor. Diese Zulage berechnet sich auf Basis der Anzahl kindergeldberechtigter Kinder und ergänzt die Grundzulage. Die Kinderzulage fließt in das AVD der Eltern (nicht in ein Kinder-Depot) und erhöht die staatliche Förderung des eigenen Altersvorsorgeplans.

Kernpunkte der AVD-Kinderzulage (ab 2027):

  • Wird an das AVD der Eltern gezahlt
  • Erhöht die elterliche Altersvorsorge, nicht das Kinderdepot
  • Gilt für alle kindergeldberechtigten Kinder

Was ist die Frühstartrente?

Die Frühstartrente (Referentenentwurf Juli 2026) zahlt 10 Euro/Monat direkt in ein Kinderdepot – also ein Depot auf den Namen des Kindes, nicht der Eltern. Typischerweise wird das angesparte Kapital in ETFs oder regulierten Fonds angelegt. Die Frühstartrente ist damit konstruktiv vollständig vom AVD der Eltern getrennt.

Kernpunkte der Frühstartrente (Referentenentwurf):

  • Zahlung in ein Kinder-Depot (nicht Eltern-AVD)
  • 10 Euro/Monat für Kinder ab Geburtsjahr 2020
  • Kein Bezug zum AVD der Eltern (nach aktuellem Entwurf)

Unterschiede und Gemeinsamkeiten

MerkmalFrühstartrenteAVD-Kinderzulage
ZielgruppeKind (ab 2020)Eltern mit AVD
Depot-TrägerKindElternteil
Staatsbeitrag anKinder-DepotEltern-AVD
Altersvorsorge fürKind (ab 65)Eltern (ab 65)
Kostendeckel1 % p. a.Je nach AVD-Produkt
Abhängig von Eltern-AVDNeinJa

Kumulierung: Was bisher bekannt ist

Die entscheidende Frage: Kann ein Kind von beiden Instrumenten profitieren – also vom Frühstartrenten-Staatsbeitrag (in das Kinder-Depot) und von einer erhöhten Kinderzulage, die in das AVD der Eltern fließt?

Nach aktuellem Stand des Referentenentwurfs gibt es keine explizite Regelung zur Kumulierung oder Ausschluss. Da beide Instrumente auf verschiedene Depots (Kind vs. Eltern) abzielen, ist eine Kumulierung grundsätzlich denkbar und aus politischer Perspektive nicht zwingend ausgeschlossen.

Was offen ist:

  • Ob der Frühstartrenten-Staatsbeitrag die Höhe der AVD-Kinderzulage beeinflusst
  • Ob es eine Anrechnung zwischen beiden Instrumenten gibt
  • Steuerliche Konsequenzen einer Kombination

Praktische Relevanz für Eltern

Für Eltern, die selbst ein AVD-Sparplan einrichten (ab 2027), können beide Förderinstrumente unabhängig voneinander relevant sein:

  1. AVD der Eltern: Kinderzulage fließt in das elterliche AVD → erhöht die Eltern-Altersvorsorge
  2. Frühstartrente: Staatsbeitrag fließt in das Kinder-Depot → baut Altersvorsorge des Kindes auf

Beide Instrumente verfolgen also komplementäre Ziele: Das AVD stärkt die Altersvorsorge der Eltern; die Frühstartrente baut direkt für das Kind vor. Eine Kombination beider wäre aus familienpolitischer Sicht wünschenswert und nach aktuellem Stand möglicherweise möglich.

Eltern sollten nach Inkrafttreten beider Gesetze gezielt prüfen, ob und wie eine Kombination optimiert werden kann – ggf. mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters.

Praxisbeispiel: Familie Maier

Peter und Lisa Maier haben Sohn Finn (geboren 2023). Peter hat ab 2027 ein Altersvorsorgedepot und erhält die AVD-Kinderzulage für Finn – die fließt in Peters AVD. Gleichzeitig erhält Finn ab Inkrafttreten der Frühstartrente (angenommen 2027) staatliche Beiträge von 10 Euro/Monat in ein separates Kinder-Depot.

Wenn keine Anrechnungsregel besteht, profitiert die Familie doppelt: Peters AVD wird durch die Kinderzulage gestärkt, und Finn baut durch die Frühstartrente eine eigene Altersvorsorge auf. Ob diese Kombination tatsächlich möglich ist, wird das endgültige Gesetz klären. Mehr zu beiden Instrumenten im Vergleich: Frühstartrente vs. Kinderzulage im AVD. Projektion berechnen: Frühstartrente-Rechner.

Fazit

Frühstartrente und AVD-Kinderzulage sind konstruktiv verschieden und richten sich an verschiedene Depot-Träger. Eine Kumulierung ist nach aktuellem Stand weder explizit erlaubt noch verboten. Eltern sollten die endgültige Gesetzgebung abwarten und sich dann beraten lassen, wie sie beide Instrumente optimal kombinieren können.

Was ist die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgedepot (AVD), das ab 2027 den Riester-Vertrag als staatlich geförderte Altersvorsorge ablöst, sieht eine Kinderzulage von 300 Euro pro Kind und Jahr vor — analog zur bisherigen Riester-Kinderzulage. Diese Zulage fließt auf das Depot des zulagenberechtigten Elternteils, nicht auf das Kinderdepot der Frühstartrente.

Abgrenzung: Zwei verschiedene staatliche Förderinstrumente

MerkmalFrühstartrenteKinderzulage im AVD
BegünstigterKind selbst (eigenes Depot)Elternteil (eigenes AVD)
Förderbetrag10 €/Monat staatlich300 €/Jahr je Kind
ZweckAufbau des KindervermögensFörderung elterlicher Altersvorsorge
VerwaltungDepot auf Kind oder BundesbankDepot des Elternteils
AuszahlungAb 65. Geburtstag des KindesAb Renteneintritt des Elternteils

Können beide Instrumente kombiniert werden?

Ja — der Entwurf sieht keine gegenseitige Ausschlussbedingung vor. Eltern können gleichzeitig:

  1. Ein Frühstartrenten-Depot für ihr Kind einrichten (oder die Auffanglösung nutzen)
  2. Selbst ein Altersvorsorgedepot führen und die Kinderzulage (300 €/Kind/Jahr) erhalten

Die Kombination ist für Familien mit Kindern besonders attraktiv: Das Kind baut durch die Frühstartrente eigenständig Kapital auf, während die Eltern ihre eigene Altersvorsorge durch das AVD mit Kinderzulage fördern.

Praktischer Hinweis zu Förderfristen

Zulagen (sowohl Frühstartrente als auch AVD-Kinderzulage) werden in der Regel rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr beantragt oder automatisch gewährt. Es ist wichtig, die jeweiligen Fristen und Antragsmodalitäten zu beachten, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist. Details hierzu werden von der Deutschen Rentenversicherung und dem Bundesministerium der Finanzen kommuniziert.

Stand: Juli 2026

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Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern und AVD-Kinderzulage

Ausgangslage: Familie Weber hat zwei Kinder (5 und 8 Jahre). Mutter Lisa Weber hat ein Altersvorsorgedepot (AVD) und erhält die Kinderzulage.

Staatliche Förderung für die Familie pro Jahr:

FörderinstrumentBetragEmpfänger
Frühstartrente Kind 1 (5 J.)10 × 12 = 120 €Kind 1 (eigenes Depot)
Frühstartrente Kind 2 (8 J.)10 × 12 = 120 €Kind 2 (eigenes Depot)
AVD-Grundzulage175 €/JahrLisa Weber (eigenes AVD)
AVD-Kinderzulage Kind 1300 €/JahrLisa Weber (eigenes AVD)
AVD-Kinderzulage Kind 2300 €/JahrLisa Weber (eigenes AVD)
Gesamt staatliche Förderung1.015 €/JahrDrei Depots

Die Gesamtförderung der Familie beträgt über 1.000 Euro pro Jahr — ohne eigene Mehreinzahlungen. Das verdeutlicht, wie die Kombination von Frühstartrente und AVD-Kinderzulage für Familien einen erheblichen staatlichen Beitrag zur Altersvorsorge darstellt.

Wer hat Anspruch auf die AVD-Kinderzulage?

Die AVD-Kinderzulage setzt voraus, dass:

  1. Der Antragstellende ein Altersvorsorgedepot besitzt
  2. Der Antragstellende für das Kind kindergeldberechtigt ist
  3. Das Kind als zulageberechtigt gilt (unter 25 Jahre, keine eigene Erwerbstätigkeit mit Pflichtbeiträgen)

Beide Elternteile können nicht gleichzeitig die Kinderzulage für dasselbe Kind beantragen. Die Zulage wird demjenigen Elternteil zugeordnet, der das AVD führt und das Kindergeld bezieht.

Interaktion mit dem Sparerpauschbetrag

Kapitalerträge auf dem Frühstartrenten-Depot des Kindes sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie den Sparerpauschbetrag des Kindes überschreiten. Da die Frühstartrente jedoch eine nachgelagerte Besteuerung vorsieht, fallen während der Ansparphase keine laufenden Abgeltungsteuer-Zahlungen an. Die Kapitalerträge in der Auffanglösung oder einem privaten AVD werden erst bei Auszahlung im Rentenalter besteuert.

Für Eltern, die ergänzend ein privates Junior-Depot für ihr Kind führen (nicht die Frühstartrente selbst), gilt der normale Sparerpauschbetrag: bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr sind für das Kind steuerfrei. Ein Freistellungsauftrag beim Depot-Anbieter ist dafür erforderlich.

Praktischer Handlungsbedarf für Eltern

Nach Inkrafttreten des Gesetzes sollten Eltern folgende Schritte prüfen:

  1. Frühstartrente prüfen: Ist das Kind automatisch erfasst? Welche Auffanglösung gilt? Besteht Handlungsbedarf für ein privates Depot?
  2. AVD prüfen: Besteht ein eigenes Altersvorsorgedepot? Wird die Kinderzulage beantragt?
  3. Kindergeld: Ist die Berechtigung korrekt beim zuständigen Familienkasse gemeldet?
  4. Freistellungsauftrag: Ist der Sparerpauschbetrag des Kindes bei allen Depots genutzt?

Diese vier Schritte stellen sicher, dass Familien alle staatlichen Förderungen vollständig nutzen und keine Ansprüche verfallen.

Stand: Juli 2026

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Häufige Fragen

Quellen und weiterführende Informationen
Wir verlinken bevorzugt Primärquellen (Gesetze, Behörden, Anbieter-Originaldokumente) und kennzeichnen den jeweiligen Datenstand. Inhalte werden redaktionell geprüft und bei Bedarf aktualisiert.
  1. [1]Bundesministerium der Finanzen – Referentenentwurf Frühstartrente, 21. Juli 2026
  2. [2]Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156) – Kontext Altersvorsorgereform
  3. [3]Verbraucherzentrale – Altersvorsorge und Kapitalanlage für Kinder
  4. [4]Deutscher Bundestag – Gesetzentwürfe und parlamentarisches Verfahren
  5. [5]Deutsche Bundesbank – Kapitalmarkt und Altersvorsorge
  6. [6]BaFin – Aufsicht über Anlageprodukte und Investmentfonds

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Wer ist anspruchsberechtigt?

Laut BMF-Referentenentwurf sind alle Kinder anspruchsberechtigt, die ab dem Jahr 2020 geboren wurden. Ältere Kohorten sind nach aktuellem Stand nicht berücksichtigt.

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Elternbeiträge im Vergleich

Ob Eltern neben dem staatlichen Beitrag von 10 €/Monat selbst in die Frühstartrente einzahlen können, ist im Referentenentwurf noch nicht abschließend geregelt.