Frühstartrente – Kosten, ETF & Erträge

Frühstartrente und Steuern

Was bisher bekannt ist und was noch offen ist.

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Lesezeit: 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

Die steuerliche Behandlung der Frühstartrente ist im Referentenentwurf noch weitgehend offen. Ob Abgeltungsteuer, nachgelagerte Besteuerung oder eine Sonderregel greift, wird erst das Gesetz klären.

Inhaltsverzeichnis

  • Offene Steuerfragen im Überblick
  • Staatlicher Beitrag: steuerfrei oder steuerpflichtig?
  • Kapitalerträge während der Ansparphase
  • Steuerliche Behandlung der Auszahlung
  • Vergleich: Abgeltungsteuer vs. nachgelagerte Besteuerung
  • Sparerpauschbetrag bei Kinderdepots
  • Praxisbeispiel: Steuerszenarien
  • Fazit
Hinweis: Alle Angaben basieren auf dem BMF-Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 – noch kein geltendes Recht. Die steuerliche Behandlung ist ausdrücklich noch offen.

Offene Steuerfragen im Überblick

Die steuerliche Behandlung der Frühstartrente ist einer der wichtigsten noch ungeklärten Bereiche des Referentenentwurfs. Drei zentrale Fragen sind offen:

  1. Staatlicher Beitrag: Gilt er beim Kind oder bei den Eltern als steuerpflichtiges Einkommen?
  2. Kapitalerträge in der Ansparphase: Fällt Abgeltungsteuer oder eine andere Steuer an?
  3. Auszahlung: Nachgelagerte Einkommensteuer, Abgeltungsteuer oder ein Sondermodell?

Diese Fragen sind nicht trivial – sie beeinflussen das reale Nettoresultat erheblich. Ein Kind, das mit 65 Jahren 100.000 Euro aus der Frühstartrente erhält, hätte je nach Steuermodell zwischen 73.000 Euro (nach Abgeltungsteuer auf Gewinne) und möglicherweise deutlich weniger oder mehr (nach nachgelagerter Einkommensteuer, je nach Renteneinkommen).

Staatlicher Beitrag: steuerfrei oder steuerpflichtig?

Bei ähnlichen staatlichen Leistungen wie Kindergeld gilt: Das Kindergeld ist steuerfrei beim Empfänger. Es wäre naheliegend, den staatlichen Frühstartrenten-Beitrag von 10 Euro/Monat ähnlich zu behandeln – also steuerfrei für Eltern und Kind. Da der Beitrag direkt in ein Depot eingezahlt wird (kein Geldfluss an Eltern), ist eine Besteuerung als Einkommen wenig wahrscheinlich.

Die konkrete steuerliche Klassifizierung wird das Gesetz festlegen.

Kapitalerträge während der Ansparphase

Im herkömmlichen Wertpapierdepot fallen auf Dividenden und realisierte Kursgewinne laufend Abgeltungsteuer (25 % + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer) an. Beim Kind gilt der Sparerpauschbetrag (aktuell 1.000 Euro/Jahr), der viele Erträge abdecken kann.

Bei einem thesaurierenden ETF (Erträge werden reinvestiert) gilt die Vorabpauschale: Eine jährliche fiktive Rendite auf den ETF-Wert wird besteuert. Ob die Frühstartrente dieselben Regeln anwendet oder eine Steuerbefreiung (ähnlich dem Altersvorsorgedepot) vorsieht, ist noch offen.

Mögliche Szenarien:

  • A) Laufende Abgeltungsteuer wie normales Depot
  • B) Steueraufschub bis zur Auszahlung (ähnlich AVD)
  • C) Vollständige Steuerbefreiung auf Erträge (Anreizmodell)

Steuerliche Behandlung der Auszahlung

Die Auszahlung ist das steuerliche Hauptereignis. Drei Modelle sind denkbar:

ModellBeschreibung
Abgeltungsteuer25 % auf Kapitalgewinne (Auszahlung − Einzahlungen)
Nachgelagert (Einkommensteuer)Auszahlung wird wie Renteneinkommen besteuert
TeilsteuerpflichtNur ein Teil wird versteuert (z. B. Ertragsanteilsregel)
SteuerfreiheitSonderregel für staatlich geförderte Beträge

Beim Altersvorsorgedepot (AVD) gilt eine nachgelagerte Besteuerung: Beiträge mindern heute das Einkommen, Auszahlungen werden im Rentenalter als Einkommen versteuert. Ob die Frühstartrente ein ähnliches Modell erhält, ist ungewiss – da die Eltern keine steuerlichen Abzüge für den Staatsbeitrag erhalten, könnte eine andere Systematik gelten.

Vergleich: Abgeltungsteuer vs. nachgelagerte Besteuerung

AspektAbgeltungsteuerNachgelagerte Besteuerung
Steuersatz25 % (+ SolZ)Marginaler Einkommensteuersatz im Alter
SteuerzeitBei Auszahlung (auf Gewinne)Bei Auszahlung (auf Gesamtbetrag)
VorteilPlanbar, niedrig bei hohem GewinnVorteilhaft bei niedrigem Renteneinkommen
NachteilGilt auch auf großen KursgewinnUnvorteilhaft bei hohem Renteneinkommen

Sparerpauschbetrag bei Kinderdepots

Wenn die laufenden Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen, gilt für das Kind der Sparerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro/Jahr. Das bedeutet: Bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr sind für das Kind steuerfrei. Bei einem kleinen Depot mit wenigen Tausend Euro Wert werden die Erträge im ersten Jahrzehnt weit unter dieser Grenze liegen. Dafür muss eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragt werden.

Diese Regelung gilt für herkömmliche Junior-Depots; ob sie auf die Frühstartrente übertragbar ist, hängt von der endgültigen Gesetzesfassung ab.

Praxisbeispiel: Steuerszenarien für Anna (geboren 2026)

Anna ist 2026 geboren. Ihr projiziertes Endkapital mit 65 (nur Staatsbeitrag, 7 % p. a.): rund 113.000 Euro. Die staatlichen Cash-Einzahlungen betragen 2.160 Euro. Der Gewinn (Rendite) beträgt rund 110.840 Euro.

  • Szenario A – Abgeltungsteuer auf Gewinn: 25 % + SolZ auf 110.840 € ≈ 28.465 € Steuern. Netto: ca. 84.500 €.
  • Szenario B – Nachgelagert: 113.000 € als Renteneinkommen, Grenzsteuersatz 30 % ≈ 33.900 € Steuern. Netto: ca. 79.100 €.
  • Szenario C – Teilsteuerbefreiung: Hängt von spezifischen Regelungen ab.

Diese Szenarien sind illustrativ. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt vom endgültigen Gesetz und Annas persönlichem Steuersatz im Rentenalter ab. Weiterführend: Frühstartrente-Rechner (Projektion ohne Steuerabzug).

Fazit

Die steuerliche Dimension der Frühstartrente ist noch vollständig offen. Eltern sollten keine Entscheidungen auf Basis von Steuerannahmen treffen, solange das Gesetz nicht verabschiedet ist. Nach Inkrafttreten empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung, da die optimale Strategie vom persönlichen Steuersatz und der Gesamtvorsorgesituation abhängt.

Steuerliche Behandlung in der Ansparphase

Während der Ansparphase von der Geburt bis zum 65. Lebensjahr gilt:

  • Staatliche Beiträge (10 €/Monat): Diese fließen direkt in das Depot und entstehen aus Steuermitteln. Sie sind für das Kind kein zu versteuerndes Einkommen während der Ansparphase.
  • Kapitalerträge (Dividenden, Kursgewinne): Während der Ansparphase fallen keine laufenden Steuern auf Erträge im Depot an — die steuerliche Endabrechnung erfolgt erst bei Auszahlung. Das entspricht dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
  • Vorabpauschale: Bei thesaurierenden ETFs müsste theoretisch eine Vorabpauschale berechnet werden. Ob und wie diese bei einem staatlich verwalteten Kinderdepot gehandhabt wird, ist noch nicht geregelt.

Besteuerung in der Auszahlungsphase

Die geplante Besteuerung orientiert sich am AVD-Modell. Wenn das Kind ab dem 65. Lebensjahr Auszahlungen erhält, werden diese mit dem dann geltenden persönlichen Einkommensteuersatz besteuert — also nachgelagert. Da Rentenempfänger häufig einen niedrigeren Steuersatz haben als während des Berufslebens, ist die nachgelagerte Besteuerung in vielen Fällen vorteilhafter als die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

BesteuerungsphaseRegelung
Ansparphase (Geburt bis 65)Keine laufende Steuer auf Kapitalerträge
Auszahlungsphase (ab 65)Nachgelagerte Besteuerung mit pers. Einkommensteuersatz
SparerpauschbetragVoraussichtlich anwendbar (Details ausstehend)

Steuerliche Dokumentation empfohlen

Für eine korrekte steuerliche Behandlung in der Auszahlungsphase ist es empfehlenswert, alle relevanten Unterlagen zum Depot — Kontoauszüge, Nachweise über staatliche Beiträge, Produktbeschreibungen — über die gesamte Ansparphase aufzubewahren. Bei einem Zeitraum von bis zu 65 Jahren ist eine digitale Archivierung sinnvoll.

Stand: Juli 2026

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Praxisbeispiel: Steuerliche Berechnung bei Auszahlung

Ausgangslage: Klara (geboren 2027) erhält ab Inkrafttreten der Frühstartrente 10 Euro monatlich in die Auffanglösung. Mit 65 Jahren (2092) erhält sie eine Einmalzahlung.

Annahmen:

  • Beitragszeitraum: 65 Jahre (Geburt bis Rentenalter)
  • Staatlicher Beitrag: 10 €/Monat = 120 €/Jahr
  • Angenommene Rendite: 6 % p. a. netto nach Kosten
  • Projiziertes Guthaben mit 65: ca. 130.000 Euro

Steuerberechnung bei Auszahlung (vereinfacht):

PositionBetragAnmerkung
Gesamtguthaben bei 65130.000 €Projektion bei 6 % Rendite
Davon eingezahlte Beiträge (Staat)9.360 €120 € × 65 × 1,2 (vereinfacht)
Steuerfreier Anteil (Beiträge)TBDRegelung noch offen
Steuerpflichtiger ErtragsteilTBDNachgelagerte Besteuerung
Angenommener Steuersatz mit 6520 %Typisch für Rentenempfänger
Geschätzte SteuerbelastungCa. 20.000–30.000 €Sehr vereinfacht
Netto-AuszahlungCa. 100.000–110.000 €Nach Steuern (Schätzung)

Hinweis: Diese Berechnung ist stark vereinfacht. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt von dem dann geltenden Steuerrecht, dem persönlichen Einkommensteuersatz und der konkreten Ausgestaltung der Frühstartrenten-Steuerregeln ab.

Vergleich: Nachgelagerte Besteuerung vs. Abgeltungsteuer

Ein Junior-Depot (privates Depot parallel zur Frühstartrente) wird nach den normalen Regeln besteuert:

SteuerkonzeptFrühstartrenteJunior-Depot (ETF)
Steuerpflicht AnsparphaseKeine laufenden SteuernAbgeltungsteuer auf Erträge über Sparerpauschbetrag
Steuerpflicht AuszahlungPersönlicher EinkommensteuersatzKeine (bereits laufend versteuert)
Vorteil bei niedrigem RenteneinkommenJa (niedrigerer Steuersatz)Nein (Steuer schon bezahlt)
Vorteil bei hohem RenteneinkommenNein (höherer Steuersatz)Ja (Steuern bereits gedeckelt)

Rentenversicherung und Frühstartrente: Keine Anrechnung geplant

Wichtig: Die Auszahlungen aus der Frühstartrente sollen nach aktuellem Planungsstand die gesetzliche Rentenversicherung nicht beeinflussen. Das bedeutet:

  • Keine Anrechnung auf die Rente
  • Keine Kürzung von Grundsicherungsleistungen (dieser Punkt ist noch in Diskussion)
  • Keine Beeinträchtigung der Krankenversicherungspflicht im Rentenalter

Diese Punkte sind für einkommensschwächere Rentnerinnen und Rentner besonders relevant: Wenn die Frühstartrenten-Auszahlung auf Sozialleistungen angerechnet würde, wäre der Mehrwert für diese Gruppe gering. Der politische Wille ist, eine Anrechnung zu vermeiden.

Stand: Juli 2026

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Steuerliche Planung: Was Familien jetzt tun können

Da die endgültigen Steuerregeln zur Frühstartrente noch nicht feststehen, empfiehlt es sich, die eigene steuerliche Situation zu analysieren und Szenarien zu vergleichen.

Nachgelagerte Besteuerung: Viele Rentnerinnen und Rentner verfügen im Alter über ein geringeres Einkommen als während des Berufslebens. Nachgelagert zu versteuernde Rentenleistungen werden dann zu einem möglicherweise niedrigeren persönlichen Steuersatz belastet. Dieser Effekt wirkt sich besonders vorteilhaft aus, wenn das Gesamteinkommen im Rentenalter unterhalb des Spitzensteuersatzes liegt.

Abgeltungsteuer auf laufende Erträge: Für klassische Junior-Depots fallen auf Dividenden und realisierte Kursgewinne derzeit 25 Prozent Abgeltungsteuer an, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Beim Frühstartrente-Depot soll die Ansparphase nach aktuellem Entwurf steuerfrei bleiben.

Freistellungsauftrag: Eltern, die für ihr Kind ein Junior-Depot führen, können einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparerpauschbetrags einrichten (aktuell 1.000 Euro pro Person jährlich). Für Kinder mit eigenen Kapitalerträgen ist das eine häufig übersehene Möglichkeit, Steuern zu sparen.

Empfehlung: Wer größere Beträge in ein Junior-Depot investiert, sollte jährlich prüfen, ob die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten und ob ein Freistellungsauftrag eingerichtet ist. Bei der Frühstartrente entfällt dieser Aufwand, da die Anlage staatlich verwaltet wird.

Stand: Juli 2026. Alle steuerlichen Angaben beruhen auf dem Referentenentwurf; die endgültige Regelung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

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Handlungsempfehlung für Eltern und junge Erwachsene

Wer ein Kind hat, das nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Genuss der Frühstartrente kommt, muss vorerst nichts tun. Die staatliche Einzahlung von 10 Euro monatlich erfolgt automatisch über die Bundesbank. Eine aktive Anmeldung ist nach aktuellem Referentenentwurf nicht vorgesehen.

Parallel dazu können Eltern ein eigenständiges Junior-Depot eröffnen und in kostengünstige ETF investieren. Diese freiwilligen Einzahlungen sind flexibel und ergänzen die staatliche Förderung. Die steuerliche Behandlung dieser zusätzlichen Sparanteile richtet sich nach den allgemeinen Regeln für Kapitalerträge und bleibt von der Frühstartrente-Gesetzgebung unberührt.

Stand: Juli 2026.

Häufige Fragen

Quellen und weiterführende Informationen
Wir verlinken bevorzugt Primärquellen (Gesetze, Behörden, Anbieter-Originaldokumente) und kennzeichnen den jeweiligen Datenstand. Inhalte werden redaktionell geprüft und bei Bedarf aktualisiert.
  1. [1]Bundesministerium der Finanzen – Referentenentwurf Frühstartrente, 21. Juli 2026
  2. [2]Einkommensteuergesetz (EStG) – Grundlagen Kapitalertragsbesteuerung
  3. [3]Verbraucherzentrale – Altersvorsorge und Kapitalanlage für Kinder
  4. [4]Deutscher Bundestag – Gesetzentwürfe und parlamentarisches Verfahren
  5. [5]BaFin – Aufsicht über Anlageprodukte und Investmentfonds

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